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lizeibehörden bestimmt und daher von anderen Cintrigen (der Polizeibehörden, Arbeitsgeber
und Cassenverwalter) frei zu halten ist, einzutragen
Ein vollgeschriebenes Arbeilsbuch (vergl. §. 18) darf mit einem weiteren Reise-
visa nicht versehen werden.
§. 16.
Neue Arbeitsbücher dürsen von den Polizeibehörden nur dann ausgefertigt werden,
wenn
) die alten vollgeschrieben, oder
b) sonst unbrauchbar geworden, oder
J%) verloren gegangen sind.
8. 17.
Wenn ein Arbeilsbuch vollgeschrieben ist, so hat sich der Inhaber desselben, welcher
ein neues Buch zu erlangen wünscht, ein solches von der Polizeibehörde, entweder des
Ortes, wo er zuletzt in Arbeit gestanden hat, oder des Aufenthaltsortes, oder des Ortes,
an welchem er in Arbeit zu ltreten beabsichtigt, ausstellen zu lassen.
Das Anheften an vollgeschriebene Arbeiköbücher ist unstatthaft.
Bei Ausfertigung eines neuen Buches ist sowohl in diesem Falle, als auch, wenn
solche aus einem andern Grunde nöthig wird, ganz so, wie bei der Ausstellung des ersten
rbenebucheo (vergl. §. 7), zu verfahren, es ist jedoch des Grundes der Ausfertigung
des neuen Arbeitsbuches ausdrücklich zu gedenken, lön. sowett möglich, auf den letzten
Eintrag des alten Arbeitsbuchs hinzuweisen.
S. 18.
Das unbrauchbar gewordene Arbeitsbuch, an dessen Stelle ein neues ausgefertigt
worden ist, ist dem Inhaber zurückzugeben, jedoch auf geeicnete, leicht in die Augen
fallende Weise ausdrücklich als ein solches zu bezeichnen, welches nicht weitergeführt wer-
den darf.
Wenn der Inhaber eines Arbeiksbuchs dasselbe aus böswilliger Absicht unbrauch-
bar gemacht hat, so ist ihm zwar die Ausstellung eines neuen nicht zu versagen, er is
jedoch rehal! mit Geldstrafe bis zu fünf Thalern oder verhältnißmähiger Gefängnißstrafe
zu belegen
S. 19.
Wird der Inhaber eines Arbeilsbuchs aus dem Fürstenthum ausgewiesen, so hat
die ausweisende Behörde eine, die Thatsache der Ausweisung, jedoch ohne weitere Angabe