Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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der Veranlassung, verlantbarende Bemerkung in das Buch an geeigneter, leicht ersichtlicher 
Stelle einzutragen. 
8. 20. 
Wenn einem Arbeiter oder Gehülfen sein Arbeitsbuch abhanden kommt, so hat 
er den Verlust ohne Verzögerung der Polizeibehörde seines jeweiligen Aufenthaltsorts an- 
zuzeigen, welche nach Erörterung der Umstände entweder ein neues Arbeitsbuch ausstellt, 
oder im Falle Bedenkens den Tanesurügr mit seinem Gesuche an gust Polizeibe= 
hörde vewweis, von welcher die Ausfertigung des ersten Arbeitsbuchs erfolgt ist 
n dei pflichtinäßigen Ermessen der Polizeibehörde hängt es ab, ob 6 in dem 
einzelnen zale den Verlust eines Arbeitsbuchs zu Vermeidung einer mißbräuchlichen Be- 
nutzung in dem Amtsblatte bekannt zu machen, für nöthig crachtet. 
8. 21. 
Ueber die Ausfertigung von Arbeitsbüchern haben die Polizeibehörden ein genaues 
Register zu führen, aus welchem Vor= und Zunamen, Alter, Statur, Farbe der Haare 
und Augen, elwaige besondere Kennzeichen, Geburksort und Gewerbe des Inhabers, sowie 
Nummer und Datum des Buchs zu ersehen sind. 
Weitere Register sind über die Visirung der Antritts= und der Austriltsbeschei- 
nigungen, sowie über die Einträge von Aufenthaltobescheinigungen und über die Ausstellung 
von Reisevisas zu halten (vergl. 9§. 14 und 15). 
Die Haltung von Registern liegt auch den Ortorichlern ob, soweit von denselben 
auf Grund der bezüglichen Beslimmung des §F. 14 Visirungen der Antritts- und Aus- 
trittebescheinigungen und Einträge von Aufenthaltsbescheinigungen bewirkt werden. Für 
die pünktliche Ausführung dieser und der in §. 14 gedachten Oblie enheiten sind die 
Ortsrichter dem Landrathsamte, beziehentlich dem Ferstiche Justizamte Burgk, verankwort- 
lich, sie haben die bezüglichen Weisungen der letztgedachten Behörden zu befolgen und an 
diese auf deren Erfordern die zu haltenden Register von Zeit zu Zeit behufs der Durch- 
sicht einzusenden. 
§. 22. 
Zür die Ausstellung eines Arbeitsbuchs sind an die Polizeibehörde 5 Silber- 
groschen, wovon die Hälfte als Verlag für das Buch und die *m Hälfte als Gebühr 
für die Ausfertigung zu - ist, zu entrichten (verhl. jedoch §. 
Ferner sind für die Visirung einer Antritts- oder Wroerdn brig für die 
Eintragung einer Aufenthaltsbescheinigung und für Ertheilung eines Reisevisa je 2½ 
Silbergroschen zu entrichten. Für Visirung der Ortorichter kommt letzteren diese Ge- 
bühr zu. 
Für die behufs Ausstellung eineb neuen Arbeitsbuchs im Falle des Verlustes 
des alten erforderlichen Erörterungen, einschließlich der deshalb zu erlassenden öffentlichen 
Bekanntmachung (vergl. S. 20), sind die tarmäßigen Sporteln au Gebühren, Verlägen 
und Separatgebühren in Ansah zu bringen und von dem bisherigen Inhaber des verloren 
gegangenen Arbeitsbuches einzuziehen.
	        
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