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In allen sonstigen Beziehungen ist in Betreff der aAnsfertigung und Visirung
der Arbcitsbücher von den Polizeibehörden kostenfrei zu expedirer
Dagegen hreifen, insofern es sich um Tancherhenuee beben die Vorschriften
gegenwärtiger Verordnung oder um Differenzen der oben im §. 13 erwähnten Art hau-
delt, sowohl was die Sportelpflichtigkeit, als auch was die Höhe der Sporteln anlangt,
die einschlagenden allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Pap.
8. 23.
In Betreff derjenigen Angehörigen des Norddeutschen Bundes, welche in das
militairpflichtige Alter eingetreten sind, ist von den Polizeibehörden, so viel die an solche
Personen zu ertheilenden Arbeitsbücher anlangt, den Vorschriften F. 182 fg. der Militair.
ersahinstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 nachzugehen.
eurlaubte, der acliven Armee angehörige Militairpersonen, haben zwar gleichfalls
Arbeithbücher zu führen, wenn sie in ein, deren Besich bedingendes Arbeiloverhältniß ein-
trelen, dieselben haben jedoch zunächst allenthalben ibren dienstlichen Obliegenheiten Folge
zu leisten, sie dürfen sich daher insbesondere durch den Besig des Arbeitsbuchs zur will-
kürlichen Veräde#un des ihnen angewiesenen Urlaubsort nicht für ermächtigt halten.
Befindet sich ein solcher VBeurlaubter noch nicht im Besicze eines Arbeitsbuchs, so
ist ihm von der Polizeibehörde seines Beurlaubungsorts ein solches, jedoch nur mit Ge-
nehmigung des Parleicommandanten, zu ertheilen. Im Uebrigen sind beurlaubte Militair-
personen mit Abforderung der im F. 22 gedachten Rosten, soweit dieselben nicht als Ver-
lag zu betrachten sind, zu verschonen
Der activen Armec angehörige Militairpersonen, welche bei den eben dahin ge-
hörigen Militairhandwerkern beschäftigt werden, unterliegen nicht der Verpflichtung, Arbeits-
bücher zu führen.
8. 24.
Der Druck der Arbeitsbücher, einschließlich des Einbandes und des Durchziehens
derselben mit seidenen Faden, wird ausschließlich durch die Landesregierung besor
on nurgenannter Behörde haben die Polizeibehörden ihren Bedarf an Arbeits.
büchern, die Stadträthe gegen Erstattung des baaren Verlags zu beziehen.
Verkauf von Arbeitsbüchern durch Privatpersonen ist ebenso wie das Ausgeben
derselben durch andere, als die dazu nach Obigem berechtigken obrigkeitlichen Behörden
untersagt.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden, den Druck, den Verkauf und das
Ausgeben der Arbeitsbücher betreffenden Vorschriften sind mit Geld bis zu zwanzig Tha-
lern oder verhältnißmäßigem Gefängnisse zu bestrafen.
5. 25.
Zuwiderhandlungen gegen die in Obigem ertheilten Gebote und Verbote werden,
insoweit nicht schon hiernber in §. 18 Verfügung getroffen worden, an Arbeitsgebern
und Arbeitsnehmern mit Geld bis zu zehn Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängniß-
strafe geahndet.