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Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
W5.
(Ansgegeben den 6. April 1869.)
12. Verordunng,
die Ausführung des Gesetzes über die neue Regulirung der Grundsteuer
vom 9. Mai 1857 zum Behufe der Katasteraufstellung 2c. betreffend.
Zur Ausfuhrung des oben genannten Gesetzes über die neue Regulirung der
Grundsteuer verordnen Wir mit Höchster Landesherrlicher Genehmigung Folgendes:
8. 1.
Anwendbarkeit älterer Bestimmungen.
Im Allgemeinen bewendet es bei den in den Paragraphen 2, 1 bis mit 21 des
Gesebes vom 9. Mai 1857 und bei den in den Paragraphen 2 bis mit 4 des Nach-
tragsgesetzes vom 13. Juni 1865 enthaltenen Bestimmungen.
§. 2.
Flurbücher und Kataster.
Für jeden Klurbezirk ist
n) ein Flurbuch nebst Croquis und
b) ein Grundstenercataster
aufzustellen.
KF. 3.
Inhalt des Flubuchs.
Das Flurbuch ist ein Verzeichniß aller in einer Flur befindlichen Grundstuckspar-
zellen und Gebäude in der Reihenfolge der Nummern, nebst Angaben der Besitzer, des
Flächeninhalts, der Kulturart und des definitiven Reinertrags.
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