Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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rung verpflichteter Einschähungscomissar Mgtwicsen, welcher sich nach der in der Beilage 
unter B. ersichtlichen Instruction zu achten 
Das Catasterburcau hal nur #gehen Grundstücke, bei denen eine neue Ein- 
schätung Statt zu finden hal, in die dem Commissar auozuhändigenden Formularbogen 
einzutragen. - 
8. 10. 
Auwendbarleit früherer Vorschriften. 
Die Einschähungen geschehen im Allgemeinen nach den Vorschriften der bereits in 
Beziehung auf die Regulirung der Grundsteuer erlassenen Gesebe, Verordnungen und 
Instructionen, insoweit diese der Natur der Sache nach auf die weiter vorzunehmenden 
Einschätzungen überhaupt Anwendung leiden können und der Zweck solches erfordert. Ins- 
besondere sind alle diejenigen Vorschriften festzuhalten, welche sich auf die technische Er- 
wittelung ! des Werths der einzuschäbenden Gegenstände beziehen. 
Dagegen ruleide keine Anwendung die Vorschriften über 
1) die behördliche Orgauisalion des Ab- und Einschähungspersonalo, 
2) die Zuziehung von Ortsbeiständen, 
3) die bereits erfolgte Ermittelung der Klassenwerthe und 
4) diejenigen sonstigen Bestimmungen, welche mit den in der bereitb bestehenden 
Gesetzgebung und in gegenwärtiger Ausführungsverordnung enthaltenen neuen 
Bestimmungen über die Einschätzungen und das Verfahren dabei in Wider- 
spruch stehen und deohalb als aufgehoben anzusehen sind. 
Innerhalb der aus dem Vorstehenden sich ergebenden Grenzen bleibt es der Fürst- 
lichen Landesregierung als Oberbehörde für das Cataslerbureau vorbehalten, elwa nöthig 
werdende nähere Bestimmungen über die Andwendbarkeit der ergangenen Gesebe und 
Verordnungen über die nachträgliche Abschätzung des Grundeigenthums im Junstructions- 
wege zu erlassen. 
F. 11. 
Conemrenz der Betheiligten und Behörden. 
Die betheiligten Grundstückevesitzer, sowie stadträthliche Delegirte in den Städten 
und Steuerschulzen, Amtoschulzen und Gemeindebeamte sind berechtigt, aber nicht ver- 
pflichtet, der Einschätzung in Person beizmvohnen, haben sich aber aller eignen Einmischung 
in das Einschähungsgeschäft zu enthalten. 
S. 12. 
Zeilpunlte der Nacheinschähungen. 
ie durch eintretende Veränderungen nothwendig werdenden Einschähungen sind 
in der Regel nicht einzeln vorzunehmen, sondern es werden alljährlich zweimal, hinsicht-
	        
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