Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Die Steuerschulzen haben von allen in Absicht auf Steuererhöhung zu berücksich- 
tigenden Vorfällen und Umständen in ihren Ortssteuerbezirken dem Galasterbureau behufige 
Anzeige zu machen und auf Crfordern die nöthige Auskunft über stenerpflichtige Personen 
und Sachen zu ertheilen. 
S. 17. 
Eintritt der verönderten Grundsteuer. 
Wenn bei einem bereiks besteuerten Grundslück oder Gebäude aus irgend einem 
gesetzlichen Grunde eine Veränderung der Steuereinheiten eintritt, die endgiltige Brliftelung 
derselben aber bis zum nächsten Steuertermine noch nicht hat erfolgen können, so ist 
zu dem Termine, wo die neue Regulirung erfolgt ist, der frühere Stenerbetrag * 
zuentrichten. 
Mit dem ebengedachten Termine dagegen beginnt nicht nur die Stenerentrichtung 
nach Maßgabe der neuen Negulieung. sondern es hat in Gemäßbeit derselben auch sofort 
eine Ausgleichung wegen der seit Eintrilt des Grundes des der Steuerveränderung in- 
mittelst abgelaufenen Stenerlermine durch Nachzahlung des Mehrbetrags oder Zurüccker- 
stattung des zu viel erhobenen Steuerbelrags einzutrelen. 
5S. 18. 
Versahren bei Veränderungen der Grundsteuer. 
Nachdem die Reinertragseinheiten neu berechuet sind, muß der Betrag derselben 
nebst den Ergebnissen der Einschätzung und Werthsermiltelung dem betheiligten Besitzer 
amtlich eröffnet werden. 
der Berechnung der Reinertragseinheiten eine Einschäbung vorausgegangen 
und hat hierbei der Commissar schon während seiner Anwesenheit in der lur (F. 13) 
dem betheiligten Grundstücksbesitzer die Cinschätzungsergebnisse bekannt gemacht und die 
schriftliche Anerkennung desselben beigebracht, so berechnet das Catasterbureau die Rein- 
ertragseinheiten und eröffnet deren Belrag dem Betheiligten mit dem Bedeuten, daß etwaige 
Reclamationen dagegen binnen einer vierwöchigen unerstreckbaren Präckusivfrist bei ihm 
anzubringen seien. 
Da aber, wo eine schriftliche Anerkennung der Einschätzungsergebnisse Seiten des 
Betheiligten noch nicht vorliegt, wirft das Catasterburcau die Neinertragseinheiten auf 
Grund der erfolglen Einschähung ebenfalls aus und eröffnet dem Betheiligten gleichzeitig 
das Ergebniß der Einschähung und der Reinertragsberechnung unter der vorgedachten 
Bedentung. 
In denjenigen Fällen, wo eine Einschähung nicht vorherzeht, hat das Gataster- 
bureau dem Betheiligten die Reinertragseinheiten nach erfolgter Berechnung unter gleicher 
Bedeutung zu eröffnen.
	        
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