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Die Steuerschulzen haben von allen in Absicht auf Steuererhöhung zu berücksich-
tigenden Vorfällen und Umständen in ihren Ortssteuerbezirken dem Galasterbureau behufige
Anzeige zu machen und auf Crfordern die nöthige Auskunft über stenerpflichtige Personen
und Sachen zu ertheilen.
S. 17.
Eintritt der verönderten Grundsteuer.
Wenn bei einem bereiks besteuerten Grundslück oder Gebäude aus irgend einem
gesetzlichen Grunde eine Veränderung der Steuereinheiten eintritt, die endgiltige Brliftelung
derselben aber bis zum nächsten Steuertermine noch nicht hat erfolgen können, so ist
zu dem Termine, wo die neue Regulirung erfolgt ist, der frühere Stenerbetrag *
zuentrichten.
Mit dem ebengedachten Termine dagegen beginnt nicht nur die Stenerentrichtung
nach Maßgabe der neuen Negulieung. sondern es hat in Gemäßbeit derselben auch sofort
eine Ausgleichung wegen der seit Eintrilt des Grundes des der Steuerveränderung in-
mittelst abgelaufenen Stenerlermine durch Nachzahlung des Mehrbetrags oder Zurüccker-
stattung des zu viel erhobenen Steuerbelrags einzutrelen.
5S. 18.
Versahren bei Veränderungen der Grundsteuer.
Nachdem die Reinertragseinheiten neu berechuet sind, muß der Betrag derselben
nebst den Ergebnissen der Einschätzung und Werthsermiltelung dem betheiligten Besitzer
amtlich eröffnet werden.
der Berechnung der Reinertragseinheiten eine Einschäbung vorausgegangen
und hat hierbei der Commissar schon während seiner Anwesenheit in der lur (F. 13)
dem betheiligten Grundstücksbesitzer die Cinschätzungsergebnisse bekannt gemacht und die
schriftliche Anerkennung desselben beigebracht, so berechnet das Catasterbureau die Rein-
ertragseinheiten und eröffnet deren Belrag dem Betheiligten mit dem Bedeuten, daß etwaige
Reclamationen dagegen binnen einer vierwöchigen unerstreckbaren Präckusivfrist bei ihm
anzubringen seien.
Da aber, wo eine schriftliche Anerkennung der Einschätzungsergebnisse Seiten des
Betheiligten noch nicht vorliegt, wirft das Catasterburcau die Neinertragseinheiten auf
Grund der erfolglen Einschähung ebenfalls aus und eröffnet dem Betheiligten gleichzeitig
das Ergebniß der Einschähung und der Reinertragsberechnung unter der vorgedachten
Bedentung.
In denjenigen Fällen, wo eine Einschähung nicht vorherzeht, hat das Gataster-
bureau dem Betheiligten die Reinertragseinheiten nach erfolgter Berechnung unter gleicher
Bedeutung zu eröffnen.