8. 19.
Verfahren bei Reclamationcn.
Gehen innerhalb der gesetzten Präckusivfrist. Reclamationen ein, so hal das Ca-
lasterbureau solche späteslens binnen acht Tagen der Fürstlichen Landesregierung berichtlich
zur Entscheidung vorzulegen.
Mit der legalen Erledigung des Reclamationsverfahrens werden die berechneten
Ertragseinheiten als feststehend in das Flurbuch eingetragen.
8. 20.
Reclamationen bei Diemembrationen.
Sind die Reinertragseinheiten in Folge von Grundstückszertrennmungen auf Grund
einer Einschätzung neu berechnet worden, so sind Reclamatienen dieser Art binnen vier-
zehntägiger Präclusiofris. vom Tage der Gröffnung an gerechnet, anzubringen und
binnen einer gleichen Frist zu begründen.
§. 21.
Kosteugeltung bei Reclamationen.
Die in §. 119 unker 2 der Ausführungsverordnung zu dem Nachtragsgesetze vom
13. Juni 1865 normirte Kestenpflicht trifft den Neclamanten schon dann, und zwar nach
Ermessen der Fürstlichen Landesregierung ganz oder theilweis, wenn die Ergebnisse
der anderweiten Einschätzung nicht um mehr alo ein ½10 von dem durch die Reclamation
angefochtenen Einschäbungsergebnisse abweichen.
8. 22.
Flurbũcher, Uebersichtslarlen und Cataster.
Die Anlegung, Instandhaltung und Fortführung der Flurbücher, Uebersichtskarten
und 2 liegt dem Catasterbureau ob.
8. 23.
Anlegung der Flurbücher.
Als Flurbücher sollen bis auf Weitereo die Einschätzungstabellen dienen.
Das von dem Gatasterbureau für jeden Flurbezirk angefertigte Verzeichniß, welches
unter fortlaufenden Nummern die Namen der Besitzer und den Betrag der Steuereinheiten
angiebt, bildet einen integrirenden Theil deo Flurbuchs.
8. 24.
Instandhaltung der Flurbücher.
Die Rurbücher sind von dem Catasterbureau dergestalt im Stande zu erhalten