Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

8. 19. 
Verfahren bei Reclamationcn. 
Gehen innerhalb der gesetzten Präckusivfrist. Reclamationen ein, so hal das Ca- 
lasterbureau solche späteslens binnen acht Tagen der Fürstlichen Landesregierung berichtlich 
zur Entscheidung vorzulegen. 
Mit der legalen Erledigung des Reclamationsverfahrens werden die berechneten 
Ertragseinheiten als feststehend in das Flurbuch eingetragen. 
8. 20. 
Reclamationen bei Diemembrationen. 
Sind die Reinertragseinheiten in Folge von Grundstückszertrennmungen auf Grund 
einer Einschätzung neu berechnet worden, so sind Reclamatienen dieser Art binnen vier- 
zehntägiger Präclusiofris. vom Tage der Gröffnung an gerechnet, anzubringen und 
binnen einer gleichen Frist zu begründen. 
§. 21. 
Kosteugeltung bei Reclamationen. 
Die in §. 119 unker 2 der Ausführungsverordnung zu dem Nachtragsgesetze vom 
13. Juni 1865 normirte Kestenpflicht trifft den Neclamanten schon dann, und zwar nach 
Ermessen der Fürstlichen Landesregierung ganz oder theilweis, wenn die Ergebnisse 
der anderweiten Einschätzung nicht um mehr alo ein ½10 von dem durch die Reclamation 
angefochtenen Einschäbungsergebnisse abweichen. 
8. 22. 
Flurbũcher, Uebersichtslarlen und Cataster. 
Die Anlegung, Instandhaltung und Fortführung der Flurbücher, Uebersichtskarten 
und 2 liegt dem Catasterbureau ob. 
8. 23. 
Anlegung der Flurbücher. 
Als Flurbücher sollen bis auf Weitereo die Einschätzungstabellen dienen. 
Das von dem Gatasterbureau für jeden Flurbezirk angefertigte Verzeichniß, welches 
unter fortlaufenden Nummern die Namen der Besitzer und den Betrag der Steuereinheiten 
angiebt, bildet einen integrirenden Theil deo Flurbuchs. 
8. 24. 
Instandhaltung der Flurbücher. 
Die Rurbücher sind von dem Catasterbureau dergestalt im Stande zu erhalten
	        
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