Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

S. 28. 
Desgleichen bei grundsteuerfreien Objecien. 
Die gesetzliche Grundsteuerfreiheit W die Besitzer ven Grundsiũclen micht der 
· Verpflichtung zur Erstattung der in §§. 25 und 26 vergeschriebenen Anzeigen. 
i Besihungen in tedter Hand sind die vertrelenden Behörden oder sonstigen 
Organe für gehörige Befolgung der vorstehenden Vorschriften verankwortlich. 
8. 29. 
Anzeigen von Veränderungen. 
Die Gemeindebehörden haben bei einer Ordnungsstrafe von 5 Thalern 
1) von jeder von ihnen vorgenommenen gerichtlichen Zuschreibung, durch welche 
die Person der Besihzer von Grundstücken und Gebäuden verändert wird, 
innerhalb der nächsten 8 Tage von der erfolgten Zuschreibung an dem Ca- 
tasterburean kostenfreie Nachricht zu geben; 
2) in solchen Fällen, in denen es sich um Zertrennung von Parzeslen und um 
Vertheilung der Reinertragseinheiten handelt, dann, wenn die Zulässigkeit 
der Dismembration an sich statthaft ist. dem Katasterburean hiervon Mit- 
theilung zu machen und bei demselben die Vornahme der Vertheilung zu 
beantragen; 
3) Veränderungen in dem Bestande der Grenzen der Flurbezirke ebenfalls 
binnen acht Tagen bei demselben anzuzeigen. 
8. 30. 
Nachtrag der Veränderungen in den Flurbüchern. 
Das Catasterbureau hat nach Maßgabe der ihm zugehenden behördlichen Nachrich- 
ten und Mittheilungen und der bei ihm unmittelbar erfolgenden Anzeigen und Anträge, 
owie der elwa durch die Steuerschulzen oder sonstwie an dasselbe gelangten amtlichen 
Nachrichten über Vorkemmnisse, welche vorschriflsmäßig bei der Belegung mit Gruntstener 
oder bei der Instandhaltung der Slurkücher zu berücksichtigen sind, die eingctretenen Ver- 
änderungen in letzteren nachzutragen und dabei namentlich wegen anderweiter Feststellung 
der Stenereinheiten, wo nöhig nach erfolgter Ginschälung allenthalben das Erforderliche 
wahrzunehmen. 
8. 31. 
Mitzheilungen der Ergebuisse an die Gemeindebehörde. 
Wenn das Catasterbnreau die in §. 29 unter 2 oben gedachte Mittheilung er- 
halten hat, so liegt ihm die Vornahme der in 8. 8 erwähnten dieserhalb erforderlichen 
Verfügungen, sowie die Mittheilung des Endergebnisseo der von ihm vorgenommenen 
Steuerrepartition an die Gemeindebehörde ob. 
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