Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

8) Deu Ermessen der Fürsllichen Landebregierung bleibl erforderlichen Falls die 
Anordnung zur Vornahme von Flurrevisienen an Ort und Stelle vorbehallen. 
C. 38. 
Aulegung und Instandhaltung der Grundsteuerlataster. 
Während das Flurbuch alle in einer Ju- befindlichen Grundstückoparzellen r 
Gebäude — mit Einschluß der nach §. 4 des Gesetzes vom 9. Mai 185 
Grundfteuer befreiten —, und zwar in der Reihenfolge der Vakellemmummern der hari 
enthallen mus, sind dagegen in das — für dieselbe Flur nur die jeweilig 
grundstenerpflichtigen Gegenstände nebst aufhaftenden Ssdsn aus dem 
Flurbuche zu übertragen und nach den verschiedenen Besitzern in einzelne forklaufende 
Besitz-Konli zusammenzustellen dergeslalt, daß sich aus dem für jede einzelne Flur auf- 
gestellten und durch Vormerkung der Zu- und Abgänge in fortwährender Evidenz erhal- 
lenen Grundstenerkataster der jeweilige gesammte Grundsteuer-Stockbesland nicht 
allein jedeo einzelnen Besitzers von den in einer Flur befindlichen Grundsteuergegenstäu- 
den, sondern auch ven sämmtlichen in der Flur befindlichen Grundstenerobjecten zusam- 
men, A ergeben must. 
e Katasler nut mit alphabetisch geordnelen und gehsrig forlzuführenden Namens- 
vugsen C versehen. 
S. 39. 
Justandhaltung der Kalaster. 
Die Grundsteuerkalaster sind vom Katasterbüreau in gehörigem Slande und in 
sortwährender Uebereinstimmung mit den Flurbüchern zu erhalten. (7s sind d 
sich in Bezug auf den Besitzstand und die Steuereinheilen bei einzelnen Konti rar 
Veränderungen aus den Nachträgen der Flurbücher in die Kalaster zu übertragen 
Neu entstehende Besitzkonti sind den im Kataster bereits enthaltenen mit sortlaufender 
Nummerfolge anzufügen. 
8. 40. 
Form der Grundstenerlataster und Nachlräge. 
Ueber die Form und (inrichtung der Grundsleuerkalaster und Nachträge, sowie der 
später neben den Katastern zu haltenden, beziehungsweise an die Stenerschulzen und 
S#teuereinnehmer auszuhändigenden Heberegister wird das Nähere im Instructionswege 
von Fürstlicher Vandeoregierung geregelt. 
8. 41. 
Ertheilung von Abschriften. 
Jeder Steuerpflichlige kann bei dem Katasterbürcau auf sein Verlangen abschriftliche 
Auszüge über seine Besihungen aus den Flurbüchern sowohl, wie aus den Katastern, 
ingleichen Gxtlracte oder vollständige GCopien der Uebersichtslarten gegen Grlegung der 
Copialgebühren erhalten.
	        
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