8. 42.
Competenzbestimmungen für Strafbesuguisse.
1) Die Ahndung der in den Paragraphen 27 und 29 oben mit Geldstrafe be-
drohten ntertafsungen und Versäumnisse hat im gewohnlichen Disciplinar-
wege durch die dem Säumigen unmittelbar vorgesetzte Behörde zu erfolgen.
2) Ueber die in den Paragraphen 25 und 26 angedrehten Ordnungsstrafen hat
vorkemmenden Falls die betreffende Gemeindebehörde erstinstanzlich zu entschei-
den. (s bleibt jedoch die nähere Untersuchung und Siesteisheideertbeilung,
wenn der Schuldige die verwirkte Ordnungsstrafe auf Erfordern sofort erlegt
Die zweite Instanz gegen gemeindebehördliche Strafbescheide bildet die
Fürstliche Vandesregierung.
8. 43.
Kostenpunkt.
1) Das Katasterbüreau expedirt allenthalben kostenfrei, selbst wenn es sich um das
specielle Interesse eines Steuerpflichtigen handelt.
2) Ebenso sind die durch Localerörterungen, sowie durch die von dem Kataster-
büreau veranlaßten Einschähungen erwachsenden Verläge und Kosten aus der
Landescasse zu übertragen
3) dr Verbindlichkeit belheiligter Steuerpflichtiger zur Kostenzahlung tritt ein:
u) in Genähhei der Bestimmung in den Paragraphen 12 (ulin. 3)
tud
5) sclnan der nosten, welche nach S. 21 oben, den Reclamanten treffen
c) enichtic der Kosten für solche amtliche Localerpeditionen, Vermessungen
und Einschähungen, welche durch unbegründete Beschwerden und Vor-
stellungen der Betheiligten, oder durch Streitigkeiten der Parteien ver-
antaßt worden, von den Schuldigen ganz oder zum Theil aus eigenen
Mitteln zu tragen und zu erstatten sind und worüber im einzelnen Falle
die Zürstliche Landesregierung zu entscheiden hat.
8. 44.
Schluß.
Die gegenwärtige Ausfübrungsvererdnung trikt in Krast, wenn . Verwesung. *
Abschähung des Grundeigenthums nach den Gesepen vom 9. Mai 1357, 28. Febru
1858 und 13. Juni 1865, sowie der Ausführungsverordnung von sbate Tage An-
der Instructionen vom 31. ic 1858 und 13. Juni 1865 vollendet sein wird.
Greiz, den 25. Mäz 1869
Firllich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Vinno Merz.