3.
Ueber die an ausländische Gewerbetreibende erbheie Gewerbescheine ist Seiten
des betreffenden Gemeindevorstandes sofort nach de sstellung der Regierungs-
commission für Gewerbe= und Einkommensteuer duhene 9 erstnen.
4.
Von ausländischen Gewerbetreibenden kann, wenn der Stellvertreter nicht ansässig oder
nicht notorisch bemittelt ist, oder wenn am Ort der Waarenversteigerung kein ständiges
Waarenlager errichtet wird, wegen der zu entrichtenden Staats= und Communabgabe
eine Sicherstellung erfordert werden; geschieht die Waarenverstei erung durch einen ver-
pflichteien Auctionator als Stellvertreter, so hat dieser für die Berichtigung der Abgaben
einzustehen.
Greiz, den 16. April 1869.
Finstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf.
Dr. Herrmann.
VBruno Merz.
17. Bekanntmachung,
die zollfreie Einführung von Mustern in den Zollverein durch britische
Handelsreisende betr.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer auf rund
eines Beschlusses des Zollvereins-Bundesrathes unter dem 1. d. M. vollzogenen Dekla-
ralion eingangspflichtige Gegenstände, welche als Muster oder Proben dienen und
von britischen Hondel reisenden in den Zollverein oder von Handelereisenden
der Zollvereinsstaaten in Grohkrütennen eingeführt werden, unter denselben Förmlichkeiten
zollfrei zugelassen werden sollen, welche in dem Haudelsvertrage zwischen dem Zollverein
und Frankreich vom 2. August 1362 Artikel 27 und unter I. I). des Schlußprotokello
dazu (S. 129 und 216 der Gesebsammlung von 1865) vereinbart worden sind.
Greiz, den 19. April 1869.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das.
Dr. Herrmann.
Bruno Merz.
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