Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

3. 
Ueber die an ausländische Gewerbetreibende erbheie Gewerbescheine ist Seiten 
des betreffenden Gemeindevorstandes sofort nach de sstellung der Regierungs- 
commission für Gewerbe= und Einkommensteuer duhene 9 erstnen. 
4. 
Von ausländischen Gewerbetreibenden kann, wenn der Stellvertreter nicht ansässig oder 
nicht notorisch bemittelt ist, oder wenn am Ort der Waarenversteigerung kein ständiges 
Waarenlager errichtet wird, wegen der zu entrichtenden Staats= und Communabgabe 
eine Sicherstellung erfordert werden; geschieht die Waarenverstei erung durch einen ver- 
pflichteien Auctionator als Stellvertreter, so hat dieser für die Berichtigung der Abgaben 
einzustehen. 
Greiz, den 16. April 1869. 
Finstlich Reuß-Plauische Landesregierung daf. 
Dr. Herrmann. 
VBruno Merz. 
17. Bekanntmachung, 
die zollfreie Einführung von Mustern in den Zollverein durch britische 
Handelsreisende betr. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer auf rund 
eines Beschlusses des Zollvereins-Bundesrathes unter dem 1. d. M. vollzogenen Dekla- 
ralion eingangspflichtige Gegenstände, welche als Muster oder Proben dienen und 
von britischen Hondel reisenden in den Zollverein oder von Handelereisenden 
der Zollvereinsstaaten in Grohkrütennen eingeführt werden, unter denselben Förmlichkeiten 
zollfrei zugelassen werden sollen, welche in dem Haudelsvertrage zwischen dem Zollverein 
und Frankreich vom 2. August 1362 Artikel 27 und unter I. I). des Schlußprotokello 
dazu (S. 129 und 216 der Gesebsammlung von 1865) vereinbart worden sind. 
Greiz, den 19. April 1869. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Bruno Merz. 
11“
	        
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