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18. Nachtrag
zur Ausführungsverordnung zu dem Gesetze, die Besteuerung der Hunde betr.
vom 19. September 1868.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 19. September 1368, die Besteuerung der
Hunde betr., wird nachträglich zur Verordnung von dem nämlichen Tage mit Höchster
Genehmigung hiermit Folgendes bestimmt:
S. 1.
(Zu F. 2 der Ausführ.-Verordn.)
Nach Revision der in Gemäßheit des §. 1 der Ausführ.-Verordnung von den
Gemeindevorständen eingereichten, an die Bezirkseinnehmer abzugebenden Verzeichnisse der
vorhandenen stenerbaren Hunde hat das Fürstliche Landrathtamt Behuss der ihm zu-
stebenden Controle eine Abschrift dieser Verzeichnisse zu seinen Acten zu nehmen.
8. 2.
(Zu F. 3 der Ausführ.-Verordn.)
Die Vorstände von Landgemeinden (Amtsrichter, Amtsschulzen) sind verpflichtet,
nach Anweisung der Bezirkeinnehmer in ihren Ortschaften die Hundesteuer einzufordern
und an den Einnehmer abzuliefern.
. 3.
Die Bezirkseinnehmer haben wegen Beitreibung der in Rückstand verbliebenen
Steuerbeträge sowohl, als der verwirkten Strafen (F. 5 des Gesees) bei dem betreffenden
Instizamte geeignete Anträge zu stellen und der allgemeinen Landeskasse nur die Vaar-
Einnahme mittelst Lieferscheino zuzustellen. Die entgegenstehende Anordnung in §. 7 der
Ausführungsverordnung vom 19. September 1868 wird hiermit aufgehoben.
S. 4.
(Zu §. 8 der Ausführ.-Verordn.).
Die zufolge S. 4 der Verordnung vom 12. October 1860 zur Legitimation der
Eigenthümer von Hunden dienenden Karten sind von dem Fürstlichen Landraths#amte
auszustellen und durch die Bezirfbeinnehmer an die Gemeindevorstände (Stadträthe, Richler,
Schuszen) abzugeben, welche für die Aushändigung an die Hundebesitzer Sorge zu tragen,
dagegen auch die für die Ausstellung der begitimationskarlen festgesetzte Gebühr von je
2 Sgr. zu bezieben baben.
§. 5.
Der Bezirk des Hundesteucr-Einnehmers zu Zeulenroda, welcher sich bioher auf den
Bezirk der ehemaligen Fürstlichen Stadtvoigkeigerichte daselbst beschränkte, wird auf den
Bezirk des Fürstlichen Justizamis Zeulenroda ausgedehnt.
Greiz, den 30. April 1869.
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
Dr. Herrmann.
Bruno Ment.