Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

21. Bekanntmachung, 
die Einstellung der Erhebung der Uebergangsabgabe von Tabaksblättern und 
Tabaksfabrikaten, sowie die Herstellung der Verkehrsfreiheit mit Branntwein 
und Bier an den Grenzen zwischen dem Norddeutschen Bundesgebiete 
und Hessen betreffend. 
i Folge des Bundesgesebes vom 26. Mai v. J., betreffend die Besteuerung 
des Lass (Seite 319 des Bunbdesgesetzblattes), hat der Bundesrath des Norddeutschen 
Bunde" beschlossen, die Erhebung der Uebergangsabgabe von den aus den Süd- 
deutschen Staaten eingehenden Tabaken und Tabaksfabrikaten vom 1. Juli 
1860 ab einzustellen. Diese, bisher mit 20 Sgr. für den Ceniner zu entrichten ge- 
reene Uebergangöabgabe wird demnach in dem Bereiche des Norddeuischen Bundes vom 
. Juli d. J. ab nicht mehr erhoben werden, und es trikt mil diesem Tage zwischen den 
Hock- und Süddentschen Staaten ein völlig freier Verkehr mit Tabaksblättern und 
Tabaksfabrikaten ein. 
Ferner wird nach Artikel 1 und 4 des Vertrags zwischen dem Norddeutschen 
Bunde und Hessen vom 9. April 1868, betreffend die Besteuerung des Branntweins und 
Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums 
Hessen (Bundesgeseblatt Seite 466), und nach F. 70 des Bundesgesehzes vom 8. Juli 
1868, betreffend die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen 
Vunde behörenden Staaten und Gebictstheilen (Bundesgesetzblatt Seite 384), ebenfalls 
vom 1. J. ab zwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes und den ver- 
schiedenen wi des Großherzogthums Hessen volle Verkehrsfreiheit mit Brannt. 
wein zugelassen werden. Mit demselben Termine soll nach einem Beschlusse des 
Bundesrathes des Norddeutschen Bundes die Verkehrsfreiheit mit Bier zwischen den 
Norddeulschen Staaten und dem Großherzogthume Hessen eintreten. Es hört demnach 
und nach Artikel 9 des vorbezeichucten Vertrags von dem genannien Zeitpunkte ab für 
diesen Zwischenverkehr mit Branntwein und Bier sowohl die Erhebung der Uebergangs- 
abgabe, als auch die Gewährung der Ausfuhr vergütung auf. 
Dies wird andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
der Verkehr mit dem Bezirke des Grohherzoglich Sächsischen Vordergerichts Osbeim, 
ebenso wie mit dem Hoczogiiche Sachsen-Coburgschen Amie Königsberg, welche hinsichtlich
	        
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