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bundenen Theilen des Norddeutschen Bundes einer Seits und den vorgedachten Landes-
theilen anderer Seits künftig ein völlig freier Verkehr stalt, so daß beim Uebergange der
gedachten Gegenstände gegenseitig weder eine Abgabe erhoben noch erstattet wird. Vor
dem Zeitpunkte des Eintrikts der vollen Verkehrsfreiheit findet jedoch der abgaben-
freie Uebergang von Branntwein und Bier aus den neu angeschlossenen Landestheilen
nicht statt.
Greiz, den 29. Juni 1869.
Fürrstlich Reuß. Pl. Landesregierung dafs.
M. Kunze
i. V.
Bruno Menz.
23. Bekanntmachung,
die Ausdehnung der Vergünstigung der zeitweisen zollfreien Einfuhr von
Musterstücken für Handlungsreisende auf den Verkehr zwischen dem Zoll-
vereinsgebiete und sämmtlichen zum Norddeutschen Bunde und den Sid-
deutschen Vereinsstaaten gehörigen in den Zollverein nicht eingeschlossenen
Febirketheilen betreffend.
Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einem Beschlusse des Bun-
desrathes des deutschen Zollvereins die laut unserer Bekanntmachungen vom 25. August
und 26. November vorigen Jahres (Gesetzsammlung p. 597 und 602) für den Verkehr
mit Hamburg, Altona und Wandobeck zugestandene Vergünstigung der zeilweisen zollfreien
Einfuhr von Musterstücken für Handlungsreisende in gleicher Weise auch auf
den Verkehr zwischen dem Zollvereinsgebiete und sämutlichen zum Norddeutschen Bunde
d den Süddeutschen Vereinsstaaten gehörigen, in den Zollverein nicht eingeschlossenen
Gebieteheisen ausgedehnt worden ist.
Greiz, den 30. Juni 1869.
Furstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
M. Kunze
i. V.
Bruno Menz.