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24. Regierungs.-Verordnung,
das Verfahren bei plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung todter
Personen, sowie bei ausgebrochenen Bränden
betreffend.
Zu Beseitigung von Zweifeln, welche sich bei der veränderten Organisation der
Justiz= und der Polizeibehörden in Bezug auf das Verfahren bei plötzlichen Todesfällen
und bei Auffindung todter Personen, sowie bei ausgebrochenen Bränden ergeben haben,
und zu Herstellung möglichster Uebereinstimmung mit den bezüglichen Einrichtungen der
mit dem Fürstenthmme in Gerichtsgemeinschaft stehenden Staaten wird mit Serenissimi
Höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt:
A. Das Verfahren bei wusicen ar Kodegälln und bei Auffindung todter
I. #eOrtsvorstände — in den Slädten die Stadträthe, auf dem Lande die
Acan (amteshuczed — und die Ortepfarrer sind verpflichtet, darüber zu wachen,
d eichnamm eines Menschen, der uicht nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge
nach wussbsepen Krankheit verstorben ist, nicht ohne Beerdigungsschein begraben
werd
II. Ist Jemand unter den Augen seiner unbescholienen Hausgenossen oder anderer
bekannten und unverdächtigen Personen plöglich, jedoch *1 unzweifelhaft ohne konkurri-
rende Schuld eines Dritten gestorben oder verunglückt (z. B. vom Schlage getroffen,
vom Blitze erschlagen, durch einen Sturz zerschmeltert, bei dem Vaden ertrunken) oder
hat sich Jemand unter den Augen der gedachten Personen ganz unzweiselhaft selbst.
ermordet, so genügt es, wenn der Ortovorstand dieses durch Besichtigung der Leiche und
durch Befragen der betreffenden Personen konstatirt, und den Beerdigungsschein unter
seinem Amtssiegel und Unterschrift ertheilt. Niederschristen werden hier nicht erfordert.
III. Ist Jemand nicht nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge in Folge voraus-
behangene Krankheil gestorben und liegt der Fall unter II. nicht vor, ist also
der plötliche Tod oder die Vrrunglückung, ohne daß sich ein Verdacht der kon-
wuirionen Schuld eines Dritten äußert, nicht unter den Augen der Hausgenossen oder
anderer znverdichtiger Personen erfolgt (z. B. bei dem Auffinden eines Erhängten,
Ertrunkenen 2c.) 0
2) ist der rP zwar unter den Angen unbescholtener Personen erfolgt, es zeigt sich
aber, wenn auch nur ganz entfernter Verdacht der Schuld eines Dritten (z. B. Er-