Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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scheinungen vor dem Tode, welche auf Genuß von Gist deuten könnten, als Er— 
brechen 2c.), so hat der Ortsvorstand sofort dem Amtsphysikus und in dessen Abwesen- 
heit dem nächsten Arzte Anzeige zu machen. 
Dieser hat sich sofort an Ort und Stelle zu begeben, die Leiche zu besichtigen 
und n säne Information mit Hülfe der Ortspolizei die nöthigen Erkundigungen ein- 
zuzie 
Dise Cognition kann zu einem zweifachen Resultate führen. 
1. 
Der Arzt findet nichts, was nach einer sorgfältigen und gewissenhaflen Prüfung auf 
die konkurrirende Schuld eines Dritten hindeutet. In diesem Falle ertheilt er den Ve- 
erdigungsschein — als Amtsphysikus allein, unter Siegel un Unterschrift, als Privat- 
arzt in Verbindung mit dem Ortsvorstande. — verfaßt über den Befund eine Nieder- 
schrift und sendet diese sofort an den Staatsanwalt ein. Dieser prüft auch den Vericht 
28 veranlaßt entweder noch Schritte zur Aufklärung oder läßt die Sache auf sich 
eruhen. 
2. 
Vindet der Arzt wegen äußerer Verlehung der Leiche oder aus anderen Gründen 
auch nur binigen wenn auch nur entfernten Verdacht der konkurrirenden Schuld eines 
Dritten, so ertheilt er keinen Beerdigungsschein. Er sorgt mit Beihülfe des Orts- 
vorstands für scieicn Unterbringung und Aufbewahrung der Leiche und zeigt den Fall 
mit seinen Vermuthungen sofort dem Staatsanwalte an. Findet der Staatsanwalt, daß 
offenbar und unzweifelhaft gar kein Verdacht eines Verbrechens vorhanden ist, so ertheilt 
er sofort den Beerdigungsschein unter Siegel und Unterschrift und stellt denselben dem 
Ortsvorstande oder den Angehörigen des Vorstorbenen zu. 
dagegen der Staalsanwalt der Ansicht, daß der Fall des Art. 167 der 
Straf= Prozeß-Ordnung vorliege, so veraulaßt er die gerichtliche Obduction bez. Section 
durch Requisition des Untersuchungerichtert (Art. 169) oder des Einzelrichters im Falle 
des Art. 181 der Str.-Pr.-O 
Den Beerdigungsschein eit in diesem Falle der Staatsanwalt, wenn er bei der 
Obduction bez. Sectien zugegen ist (Art. 82), wenn nicht, der die Leichenschau und begz. 
Section leitende richterliche Beamte. Das Obductions- brz. Sectionsprotokoll muß jeden- 
salls dem Staatsanwalte sofort zur Stellung seiner weiteren Anträge (Einholung von 
Gutachten und dergl.) vorgelegt werden. 
Ist der durch den Orlsvorstand herbeigerufene Arzt der Ansicht, daß die gerichtliche 
Obduction bez. Section der Leiche so schleunig vorgenommen werden muß, daß die 
Venachrichtigung des zu entfernt nopenen Staaltamwaltes zu zeitraubend sein aeure 
so erstattet er seine Anzeige bei dem Vorstand des Justizamts. Dieser nimmt auf Grund 
des Art. 64 der Sir.-Pr.-Ordn. sodann die Obduction bez. Section vor, ertheilt den
	        
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