Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linie. 
MO. 
(Ansgegeben den 27. Juli 1869.) 
26. : .MWrt 4 A 
die Einführung der Freizigigret der Aerzte, Wundärgte rc. in mehreren 
Thüringischen Staaten 
beirrsfend. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird andurch bekannt gemacht: 
Auf dem Grunde schon vot längerer Beit angeknüpfter Verhandlungen ist Hischen 
den Regierungen von chs ch, Sachsen-Alt 
Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, asbne abpun Neuß älterer Linie und 
Reuß jüngerer Linie eine Uebereinkunft dabin getroffen worden, daß die, einem dieser 
Staaten angehörigen, in ihrem Heimathsstaat mit günstigem Erfelg von der zuständigen 
Stelle geprüften und zur Praxis zugclassenen Aerzte, Wundirzte Zahnärzte, Geburts- 
helser und Thierärzte zur Ausübung ihres Bernss, sowie zur Niederlassung in sämmtlichen 
vorgenannten Vereinsstaaten Behufs der Ausübung der Praxio innerhalb der in ihrem 
Heimathsstaat ihnen eingeräumten Befugnisse unter den, für den Inläuder geltenden 
Bestimmungen berechtigt sein sollen, ohne daß indeß irt ihre Niederlassung an sich in 
ihren bisherigen Heimathsverhällnissen etwas geändert wird. 
Greiz, den 14. Juli 1869. 
  
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
M. Kunz= 
Bruno Merg. 
15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.