27. Bekanntmachung,
die Eröffnung der Zollabfertigungen des vereinsländischen Hauptzollamtes
zu Hamburg für den Elbverkehr
betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1868 (Gesetz-
sammlung p. 578) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das zu Ham-
burg errichtete zollvereinsländische Hauptzollamt vom 1. dieses Monats ab auch die
Befugniß zur Zollabfertigung der elbaufwärks von Hamburg nach dem Zollverein gehen-
den Waaren zugewiesen erhalten hat, und daß in Folge dessen das Hauptzollamt zu
Wiltenberge, als Grenzeingangsamt des Jollvereins außer Wirksamkeit tritl.
Greiz, den 15. Juli 1869.
Fürstlich Reuß-Planische Landesregierung das.
M. Kunze
i. V.
Bruno Merz
28. Nachtrag
zu §. 46 der Statuten der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft.
Auf Autrag des Direktoriums der Greiz-Brunner Eisenbahngesellschaft und nach
hierzu erklärter Zustimmung der Generalversammlung gedachter Gesellschaft wird als
Nachtrag der unterm 19. März 1864 Höchsten Orts bestätigten Staluten mit Ge-
nehmigung Sr. Hochfürstlichen Daurchsaucht Folgendes bestimmt:
Die Autzzeit der nach §. 44, 46, alin. 1 von dem Ausschusse auf 6 Jahre zu
wählenden Directorialmitglieder katen und endel ferner nicht mit dem 23. October, als
dem Jahrestage der Bahnbetriebseröffnung, sondern mit dem Schlusse des betreffenden
Kalenderjahres.
Greiz, den 16. Juli 1869.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung daselbst.
M. Kunge
i. V.
Bruno Men.