Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Die Beslinunungen der Justruklion für die Felsgeschworeuen vom 30. März 1858 
8. 6 und der Regierungsverordnung vom 24. April 1864, wornach sowohl die Feld- 
geschworenen als die Grundstücksbesitzer zur soforligen Anzeige elwaiger Grenzmängel 
verpflichtet sind, werden andurch in Erinnerung gebracht. 
Greiz, den 24. Juli 1869. 
Fürstlich Renß. Pl. Landesregierung daf. 
M. Kunze 
#. V. 
Bruno MWerz. 
  
30. Negierungs-Verordnung, 
die Ausführung des Bundezgesetzes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung 
des Tabaks betreffend. 
Unter Vchronahme auf §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 18686, die Besteuerung 
des Tabaks betr. (S. 319 des Bundesgesebblattes vom Jahre 1868), wird nachstehende 
von dem Vundeorath des Jollvereins festgestellte 
„Anuweisung 
zur Ansführung des Gesetzes, die Besteuerung des Tabaks betr. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Bestenerung des 
Tabaks betreffend, werden nachstehende Vorschriften ertheill: 
KS. 1. 
Wer eine Grundfläche von 6 Quadratruthen Preußisch oder mehr mit 
Tabak bepflanzt, ist verpflichtet, vor Ablauf des Monaks Juli der Steuersielle die 
von ihm bepflanzten Grundslücke nach ihrer Lage und Größe in Landesmaß (in 
Morgen und Quadratruthen) nach Anleilung des beiliegenden Musters a., genan 
und wahrhaft, schriftlich anzugeben.
	        
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