Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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Das Muster, mit welchem die Obrigkeiten der tabakbauenden Orte in hin- 
länglicher Anzahl zeitig vorher zu versehen sind und welches unentgeltlich ver- 
abfolgt wird, muß von dem Stenerpflichtigen, oder in seinem Auftrag von einem 
Andern, jedoch in diesem Fall unter Beglaubigung des Gemeindevorstehers oder 
dessen Stellvertreters, ausgefüllt werden. 
Jeder Anmeldende erhält darüber eine Bescheinigung nach dem Muster b. 
8. 2. 
Die Eintragung der bei der Stenerstelle eingereichten Aumeldungen geschieht 
in die drei ersten Spalten des Anmelderegisters, welches nach dem Muster unter c. 
Veführt wird, in einer für jeden Ort sortlaufenden Rummer. 
Für jeden tabakbanenden Ort wird ein besonderes Heft dieses Registers 
angelegt. Ende Juli werden diese Hefte geordnet und es wird daraus das voll- 
ständige Anmelderehister für jede Hebestelle gebildet, in einen Band zusammen. 
gebunden und mit einer n“] aen versehen, welche ergiebt, wie viel 
Tabakland in jedem einzeluen Orte und in dem ganzen Bezirk der Hebestelle zur 
Steuer gezogen worden isl. Der Obercontroleur prüft und visirt diese Zusammen- 
stellungen vor der Einreichung zur Register-Revision. 
5. 3. 
Nach der Eintragung in die drei ersten Spalten des Anmelde-Registers 
sind die Anmeldungen dem Ober-Controleur gegen Bescheinigung zu übergeben. 
Derselbe hat sich durch Bereisung seines Bezirks um die Zeit der Tabakpflanzung 
zu versichern, ob und wo Tabak gepflanzt worden ist, oder den Bezirks-Sieuer- 
ausseher für einzelne Theile seines Bezirks mit dieser Bereisung zu beauftragen. 
Die darüber eingesammeten Notizen hat der Ober-Gontroleur zur Prüfung zu 
benuben, ob die Tabakspflanzungen vollständig angemeldet und zu Buche gebracht 
worden, und demnächst dem Generalinspector des Thüringischen Joll= und 
Handelsvereins vorzulegen, damit von ihm zu behußdeen Auordnungen zu dem- 
selben Zweck gleichfalls davon Gebrauch gemacht we 
ür die Revision der Anmeldungen selbst, din in der Regel vom Ober- 
Gondraleur und, wenn thunlich, unter Zuziehung eines zweiten Stener-Beamten 
vorzunehmen ist, wird von dem Erstern für jeden einzelnen Ort der Zeilpunkt 
bestimmt, wann solche geschehen soll. Derselbe veranlaßt die Steuerstelle, in 
deren Bezirk die Tabackspflanzungen sich befinden, daß dieselbe den Gemeinde- 
vorsteher des Orts und durch diesen die Inhaber des Tabaks-Landes von dem 
angesetzten Termin zeitig vorher benachrichtigt, mit der Aufforderung, der Unter- 
suchung beizuwohnen. 
Leisten lebtere dieser Aufforderung keine Genüge, so braucht deshalb die 
Revision nicht aufgeschoben zu werden. Wird dabei in Ansehung der Fehlenden 
elwas Anderes, als sie angegeben haben, ermittelt, so ist solches einstweilen, mit
	        
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