Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

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werden. Tag und Ergebuiß der Revision werden in die dazu bestimmien Spal- 
ten 5 und 6 der Aumeldungen eingetragen und in Spalte 7 und 8 mit kurzer 
Bemerkung, durch welches Verfahren ein etwa abweichendes Resultat gefunden 
worden, bescheinigt. Der Generalinspector des Thüringischen Zoll, und Handels- 
vereins hat probeweise Nachrevisionen anzuordnen, um sich zu überzeugen, daß 
die Angabe auf Grund vorschriftsmäßiger Revisionen (58. 3, 4) bestätigt ist 
und die gesundenen Abweichungen gebörig begründet sind. 
S. 7. 
Nach der Revision kommen die so vervollständigten Ammeldungen zur Hebe- 
stelle zurück, welche danach die Spalten 4 und 5 des Ammelderegisters ausfüll 
die Steuerschuld jedes Einzelnen festsetzt und ihn hiervon nach Muster d. in 
Kenntniß setzt. Die Sleuerzahlungen sind demnächst in dem Hebe-Register 
(Muster c) einzutragen und auf dem Steuerzettel (Muster d.) zu gquittiren.“ 
hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Zugleich 
J 
wird zur Ausführung des gedachten Bundesgesetzes in dem Fürstenthum 
weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
Die in Art. 17 des Verlrags wegen Errichtung des Thüringischen Joll= und 
Handelsvereins vom 10. Mai 1833 bestimmte Compelenz des General-Inspektors des 
Thüringischen Zoll- und Handelsvereins findet auch auf die gemein schaftliche Tabaks= Steuer 
in gleicher Weise Amwendung, wie dieses hinsichtlich der übrigen bemeinschaftichen Ab- 
gaben — mit Ausnahme zur Zeit noch der Biersteuer — bereits der Fall ist. 
Greiz, den 17. Juli 1869. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
N. K 8 uze 
Bruno Merz.
	        
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