Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1870. (19)

14. Rachtrag 
zu der Verordnung vom 12. Februar 1858, die Einrichtung eines Eichungs- 
amtes und dessen Geschäftsobliegenheiten betr. 
In Ausführung der Art. 15 und 17 der Maaß= und Gewichtsordnung für den 
Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 wird mit Serenissimi Höchster Genehmigung. 
als Nachtrag zu der Verordnung vom 12. Februar 1858 hiermit Jolgendes bestimmt: 
8. 1. 
Das Fürstliche Eichungsamt zu Greiz wird in Bezug auf seine bisherige Zusammen- 
setzung aufgelöst und besteht von nun an aus 
einem Vorstande, 
einem Stellvertreter desselben, welcher zugleich als Rendant zu sfungiren hat, 
n 
einem oder nchreren Eichmeistern. 
Die ernannten Mitglieder des Gichungsamtes werden von Fürstlicher Landesregie- 
rung gewählt und auf die broifsenhasle Erfüllung der ihnen instructionsmäßig obliegenden 
Verpflichtungen, auch für eintretende Fälle zu Abgabe streng wahrheitsgemäßer und un- 
partheiischer Zeugnisse und Gutachten verpflichtet. 
Die zu Eichmeistern gewähllen Techniker haben in der Regel vor ihrer Verpflich- 
tung eine Prüfung vor der Ausfsichtobehörde zu bestehen. 
S. 2. 
Mit Rücksicht auf Art. 16 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 
wird die in Folge dieses Bundesgesetzes eintretende Wirksamkeit des Eichungsamtes bis 
auf Weiteres dahin festgestellt, daß sie nur die Eichung und Beglaubigung der für den 
gewöhnlichen Handels= und sonstigen Gemeinverkehr bestimmten Maaße, Gewichte und 
Waagen — also mit Ausschluß der Eichung von Präcisions= und Medieinal-Gewichten 
und Waagen, sowie von Alkoholometern und Gasmessern — umfassen soll. 
5. 3. 
Das Eichungöamt hat je nach dem Bedürfuiß, mindestens jedoch allmonatlich einen 
Eichungstag abzuhalten. 
Der n dem Vorstande anzusehende Eichungstag und die Geschäftsstunden 
sind jedesmal mindestens acht Tage zuvor im Amtsblatte zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringen.
	        
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