Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XIII.  Personenstand  und  Civilehe.  799

Bestellt  die  höhere  Verwaltungsbehörde  andere  Personen  zu  Standesbeamten
  oder  zu  Stellvertretern,  so  fällt  die  etwa  zu  gewährende  Entschädigung
der  Staatskasse  1)  zur  Last.

§.  8.  Die  sächlichen:)  Kosten  werden  in  allen  Fällen  von  den  Gemeinden

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)  Bestellt  die  höhere  Verwaltungsbehörde  andere,  d.  h.  nicht  zur  Uebernahme  der
Standesamtsgeschäfte  verpflichtete  Personen,  so  kann  die  betr.  Gemeinde  nicht  zu  einem
Beitrage  zur  Besoldung  angehalten  werden,  Res.  5.  Nov.  1877.

Der  aus  der  Staatskasse  besoldete  Standesbeamte  hat  aus  den  ihm  zugebilligten
Pauschquantum  den  Stellvertreter  im  Verhältniß  der  von  diesem  ausgenommenen
Standesakte  zu  entschädigen,  Res.  20.  Nov.  1874  und  18.  März  1885.

Die  Ober-Präfidien  sind  ermächtigt,  den  Standesbeamten,  soweit  ihnen  nach  §.  7
Abs.  4  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  zusteht,  ein  Pauschquantum
  bis  zum  Betrage  von  75  M.  jährlich  für  je  1000  Einwohner  des  Standesamtsbezirkes,
  den  Stellvertretern  aber  1  M.  für  jeden  thatsächlich  von  ihnen  aufgenommenen
  Standesakt  zu  bewilligen.  Ueber  diese  Beträge  hinaus  ist  die  Genehmigung
dem  Minister  des  Innern  vorbehalten,  Res.  7.  Mai  und  31.  Aug.  1874,  31.  Juli
1877  (M.  Bl.  S.  225,  220).

2)  Zu  den  der  Gemeinde  zur  Last  fallenden  sächlichen  Kosten  gehört  auch  das
Porto  für  dienstliche  Sendungen  der  Standesbeamten,  beispielsweise  in  den  Fällen
der  §§.  11,  14,  27,  60  rc.  (Korrespondenz  mit  der  vorgesetzten  Behörde,  Einsendung
der  Nebenregister  2c.),  Res.  15.  April  1876  (M.  Bl.  S.  101).

Zu  den  sächlichen  Kosten  gehören  alle  Ausgaben,  die  geleistet  werden  müssen,  um
die  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung  der  Standesbeamten  erforderlichen  Einrichtungen
  zu  treffen  und  zu  unterhalten,  also  die  Kosten  für  ein  zu  miethendes  Lokal,
Mobiliareinrichtung,  Heizung,  Beleuchtung,  Bedienung,  Kanzleibedürfnisse,  Geschäftsinventar
  (auch  Dienstfiegel),  Res.  4.  Juni  1874  (Hinschius  S.  45);  die  Kosten  für
Schreibhülfe  nur  dann,  wenn  der  Standesbeamte  die  Arbeit  nicht  allein  bewältigen  kann.

Portoauslagen,  welche  im  Laufe  standesamtlicher  Verhandlungen  durch  die
Korrespondenz  der  Standesämter  unter  einander  oder  mit  Gemeindebehörden  oder  mit
der  vorgesetzten  Behörde,  desgl.  durch  die  Korrespondenz  der  Standesämter  bezw.
der  vorgesetzten  Behörden  mit  den  Gerichten  entstehen,  sind  von  den  Betheiligten  nur
in  denjenigen  Fällen  einzuziehen,  in  denen  das  Reichsges.  6.  Febr.  1875  ausdrücklich
bestimmt,  daß  die  betreffenden  Verhandlungen  auf  Kosten  der  Betheiligten  erfolgen
sollen,  d.  h  in  dem  Falle  des  §.  27  a.  a.  O.  (betr.  die  Kosten  der  bei  verspäteten
Geburtsanzeigen  nothwendig  werdenden  Ermittelung  des  Sachverhaltes)  und  des
3.  47  a.  a.  O.  (betr.  die  Kosten  der  dort  vorgeschriebenen  Bekanntmachung  des
Aufgebots).  Eine  Unterscheidung  dahin,  ob  dem  Betheiligten  ein  grobes  oder  ein
mäßiges  oder  ein  geringes  oder  überhaupt  kein  Verseben  zur  Last  falle,  erscheint  in
dieser  Beziehung  unzulässig.  Allerdings  kann  keine  Privatperson  verlangen,  daß
die  an  sie  gerichteten  Zusendungen  von  Seiten  der  öffentlichen  Behörden  frankirt
werden.  Dagegen  pflegen  den  Betheiligten  aber  auch  in  solchen  Verwaltungsangelegenheiten
  diejenigen,  hier  und  da  keineswegs  ganz  unerheblichen  Portokosten
nicht  zur  Last  gelegt  zu  werden,  die  z.  B.  durch  Einziehung  von  Berichten  über
demnächst  unbegründet  befundene  Beschwerden  entstanden  sind.  Vergl.  Res.  15.  Mai
1892  (M.  Bl.  S.  221).  Standesämter  sind  Staatsbehörden  und  haben  ihre
Sendungen,  wie  diese,  zu  frankiren,  also  z.  B.  Sendungen  an  Staatsbehörden  anderer
Bundesstaaten.  Die  Portokosten  der  Standesämter  werden  durch  das  Aversionalabkommen
  mit  der  Reichspostverwaltung  nicht  betroffen,  Res.  2.  Mai  1894  (M.  Bl.
S.  76).

Die  Anzeigen  an  die  Gerichte  über  Geburts-  und  Sterbefälle,  welche  eine  Bevormundung
  nöthig  machen,  sind  unter  der  Bezeichnung  „portopflichtige  Dienstsache"“
unfrankirt  abzusenden,  Res.  31.  Mai  1879  (M.  Bl.  S.  157),  vergl.  Res.  31.  Aug.
1875  (J.  M.  Bl.  S.  196)  und  21.  April  1894  (J.  M.  Bl.  S.  107);  desgl.  die
dem  statistischen  Büreau  zu  erstattenden  Anzeigen,  sowie  die  von  Staatsbehörden
im  dienstlichen  Interesse  erforderten  beglaubigten  Registerauszüge.

Soweit  hiernach  durch  die  erwähnte  Korrespondenz  Portoauslagen  bei  den
Standesämtern  entstehen,  werden  sie,  als  zu  den  sächlichen  Kosten  gehörig,  von
den  Gemeinden,  —  soweit  das  Porto  bei  den  Staatsbehörden  erwächst,  von  der