Haben sie ihr Heimatherecht in Grundbesihungen, welche nach dem folgenden Arkikel
von der Einverleibung in einen Gemeindebezirk ausgenommen bleiben, so werden sie zu
der jenen zunächst liegenden Gemeinde Kewiesen. Den in Bezug auf sie bereits be-
Unterstthungsnsprüchen soll, so lange sie nicht nach den Bestimmungen des
undesgesetzes über den Unterstähungowepufft einen solchen erworben haben, von den
betheiligten Kassen auch ferner genügt werden.
* 4.
Ein Gemeindebczirk umfast das ganze innerhalb eineb Ortes oder dessen Flurmarkung
oder innerhalb der elwa zu einem Gemeindebezirke vereinigten mehreren Orte und Fluren
gelegene Gebiel.
Jedes Grundslück im Staatsgebiete muß einem Gemeindebezirke angehören.
Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Grundbesitungen, welche der unmittel-
laren Benütung des Landesfürsten überwiesen sind, als die neue Burg, das Obergreizer
Schloß nelst Schloßberg, der Obergreizer Lustgarten mit Palais, Küchengebäude und
Gewächohau, der Marstall und Untergreizer vustgarten, das Schloß Burgk und die
Fürstlichen Kameralforsten.
Diese Grundbesibungen baben im Betreff der Herstellung und Unterhaltung der zum
õffentlichen Verkehr erforderlichen Wege, Brũcken und Stege, wenn uund insoweil solche
ihr Gebiet berühren, unbeschadet der Bestimmungen in K. 9 des Jelwagg. vom 20. April
1368, dieselben Verpflichtungen, wie sie den Gemeinden obliegen (Arl.
Alo besondere Gemeindebezirle gelten auch serner die Prben nninn e Ritlergüler.
die Fürstlichen Kammergüter Dölau mit Rotbenthal, Grochliß, Lunzig und Burgk, das
Unlergreizer Waldhaus mit Kalkhütte, bezüglich deren cs bei den dem Gesetze vom 28. März
1868 suh □ beigesügten Bestimmungen bewendet.
Grundbesiczungen, welche bisher vem Gemeindeverbande ausgeschlossen waren, werden
in der Regel mit dem ihnen zunächst gelegenen Gemeindebezirke verbunden. — Guts-
Gomwert sollen ohne besendern Grund verschiedenen Gemeindebezirken. nicht zugewiesen
werden
Ar
Die Ausführung aller dieser neberkrisingen leilet die Regierung durch ihre
Verwaltungsbehörden. Sie entscheidet darüber mit möglichster Beachtung elwaiger
Bisiiaberung zwischen den Betheiligten. Die Belretung des Rechtsweges ist aus-
geschlossen
Ar
Die Bildung neuer, sowie die Aosnl-t.ant. schan l heuder Gemeindeverbände kann
nur an Genehmigung der Negierung ersolgen (Arl. 1
Art
Die Gemeinden haben das Recht ur Perfönlihseit, sie können Rechie erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen. Sie genießen die in den Gesetzen ihnen zugestandenen
orrechte.