Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Die unter B. 3 erwähnten Lehrvorträge anlangend, muß der Candidat nach- 
weisen, daß von ihm wenigstens einige Vorlesungen über philosophische, historische oder 
staatswissenschaftliche Gegenstände (Psochologie, Vogik, Naturrecht, Geschichte, Politik, 
Volkswirthschafts. Lehre, Finanz= oder Polizei-Wissenschaft und dergleichen), ferner von 
fachwissenschaftlichen Vorträgen wenigstens die zustebenen: 
a. Instilutionen und Geschichte des römischen Rechts, 
. Pandekten mit Einschluß des Familien= und Familiengüter-Rechte und des 
Erbrechis, 
deutsche Rechtsgeschichte, 
deutsches Privat-Recht mit Einschiuß des Handelsrechts und des Lehn- 
rechts, 
Kirchenrecht, 
deutsches Staatsrecht, 
g. Strafrecht und Strafproceß, 
h. Civil-Proceß, 
. Civil-Proceß -Practicum, 
. Relatorium, 
gehört worden sind. Uebrigens wird auch Kenntniß des sächsischen Nchie und sächsischen 
Processes vorausgesetzt und wird sich die Prüfung hierauf mit erstreck 
Ueber die erfolgte Zulassung oder Zurückweisung der Cannddanen ist der Landes- 
regierung berichtliche Anzeige zu machen. 
—9 
– 
—. 
F. 3. 
Der Präsident des Appellationsgerichts ernennt die Prilungsommissen welche 
wenigstens aus drei Mitgliedern besieht. Regelmäßig ist dieselbe durch Mitglieder des 
Appellationsgerichts zu bilden. Es können jedoch auch andere Rechtskundige mit Ge- 
nehmigung des Ministeriums des Inspektionshofs zugezogen werden. 
S. 4 
Das Appellationsgericht läßt jedem der gehõrig zu dem Examen augemeldeten 
Rechtscandidaten reponirte Acten erster Instanz über zwei geeignete Civil-Rechts-Fälle, 
von denen der eine im ordentlichen Proceß-Verfahren verhandelt sein muß, zugehen. 
Aus diesen Acten hat der Candidat zwei Probe-Relationen anzufertigen und eigenhändig 
geschrieben binnen sechs Wochen bei dem Appellationsgerichte einzureichen, dabei auch 
schriftlich an Eidesstatt zu versichern, daß er die Arbeiten ohne fremde Beihülfe ge- 
fertigt gale 
6 Jerlängerung? der Frist soll nur aus sehr erheblichen, genügend bescheinig- 
ten sasune gestattet w 
Von dem Appeleiteregericte gelangen die eingereichten Probeschriften an die 
Prüfungscommission und circuliren bei deren einzelnen Mitgliedern. Bei Prüfung dieser 
Arbeiten soll das Gewicht nicht nur auf die richtige Auffassung und Beurtheilung der 
Sache, sondern auch auf eine übersichtliche und klare Verarbeitung des gegebenen Stoffs 
gelegt werden.
	        
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