Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Ergiebt sich aus der Prüfung der Probe-Relationen, daß es dem Gandidaten an 
der genügenden Besähigung mangelt, zu der weitern Prüsung zugelassen zu werden, so“ 
hat das Appellalions-Gericht auf Antrag der Prüfungs-Commission ihn auf eine zu 
bestimmende Zeit vom Examen zurückzuweisen und der Landeoregierung hiervon berichtliche 
Anzeige zu machen. 
8. 6. 
Für die weitere Prüfung, zu der die Ladungen durch die Prüfungs-Commission 
erlassen werden, sind drei Tage bestimmt, und zwar ein Tag für mündliche, zwei Tage 
für schriftliche Prüfung. Sind jedech mehr als seche Candidaten vorhanden, so werden 
auch der mündlichen Prüfung zwei Tage gewidmet, dergestalt, daß ein Theil der Candi- 
daten an dem einen, der andere Theil an dem andern Tage geprüft wird. 
. 7. 
Die mundliche, Prũfung ist Wie Sie findet an dem bestimmten Tage, 
Vormittags und Nachmittage, im Ganzen — je * ## Zahl der Examinanden — 
vier bis sieben Stunden hindurch in beutschr Sprache st 
gem Candidaten sind dabei h schwierigere .- des Corpus juris zum 
Uebersehen und Erläutern, wegieschn" 4 zweifelhafte Rechtsfragen zur Meinungs- 
äußerung und Entscheidung vorzulegen. 
S. 8. 
Die schriftliche Prüfung erfolgt unter Claufur. An den Vormittagen der für sie 
bestimmten zwei Tage werden den Gandidaten je zwölf, und an dem Nachmittage des 
ersten Tags sechs schriftliche Fragen aus allen Gebieten der Rechtswissenschaft theils in 
deulscher, theilo in lateinischer Sprache vorgelegt, welche die „Candiden in derselben 
Sprache, in der sie gestellt sind, schriftlich zu beantworten hab 
Am Nachmittag des letzten Tags wird ein kurzer Nechisau schriftlich vorgelegt, 
dessen Entscheidung mit Gründen sofort auszuarbeiten ist. 
ei Fer ertigung dieser Arbeiten, für welche eine im Voraus zu bestimmende Zahl 
von Siunden — in der Regel von 8 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Mittags und von 
3 bis 8 Uhr Nachmittags — nachgelassen wird, dürfen sich die Candidaten weder über 
dieselben unter einander besprechen, noch — das Nachschlagen im Corpus juris aus- 
genommen — äupeerer Hülfomittel bedienen. Um die genaue Befolgung dieser Vorschrift 
zu überwachen, soll ein Secretär während der ganzen Arbeitzeit gegemwärtig sein. 
5S. 9. 
Die Prüfungs-Commission ertheilt hiernächst, nachdem die schristlichen Probe- 
arbeiten bei sämmtlichen Mitgliedern cireulirt haben, selbstständig die Cenfuren nach dem 
Ausfall der Prüfung und fertigt die Prüfungszeugnisse aus. 
Es giebt drei Grade der Cenfur: 1) ausgczeichnet, 2) gut, 3) ausreichend. Auch 
kann die Verbindung zweier, einander nächster Censur-Grade in dem Zeugnisse statt- 
finden. 
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