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Ergiebt sich aus der Prüfung der Probe-Relationen, daß es dem Gandidaten an
der genügenden Besähigung mangelt, zu der weitern Prüsung zugelassen zu werden, so“
hat das Appellalions-Gericht auf Antrag der Prüfungs-Commission ihn auf eine zu
bestimmende Zeit vom Examen zurückzuweisen und der Landeoregierung hiervon berichtliche
Anzeige zu machen.
8. 6.
Für die weitere Prüfung, zu der die Ladungen durch die Prüfungs-Commission
erlassen werden, sind drei Tage bestimmt, und zwar ein Tag für mündliche, zwei Tage
für schriftliche Prüfung. Sind jedech mehr als seche Candidaten vorhanden, so werden
auch der mündlichen Prüfung zwei Tage gewidmet, dergestalt, daß ein Theil der Candi-
daten an dem einen, der andere Theil an dem andern Tage geprüft wird.
. 7.
Die mundliche, Prũfung ist Wie Sie findet an dem bestimmten Tage,
Vormittags und Nachmittage, im Ganzen — je * ## Zahl der Examinanden —
vier bis sieben Stunden hindurch in beutschr Sprache st
gem Candidaten sind dabei h schwierigere .- des Corpus juris zum
Uebersehen und Erläutern, wegieschn" 4 zweifelhafte Rechtsfragen zur Meinungs-
äußerung und Entscheidung vorzulegen.
S. 8.
Die schriftliche Prüfung erfolgt unter Claufur. An den Vormittagen der für sie
bestimmten zwei Tage werden den Gandidaten je zwölf, und an dem Nachmittage des
ersten Tags sechs schriftliche Fragen aus allen Gebieten der Rechtswissenschaft theils in
deulscher, theilo in lateinischer Sprache vorgelegt, welche die „Candiden in derselben
Sprache, in der sie gestellt sind, schriftlich zu beantworten hab
Am Nachmittag des letzten Tags wird ein kurzer Nechisau schriftlich vorgelegt,
dessen Entscheidung mit Gründen sofort auszuarbeiten ist.
ei Fer ertigung dieser Arbeiten, für welche eine im Voraus zu bestimmende Zahl
von Siunden — in der Regel von 8 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Mittags und von
3 bis 8 Uhr Nachmittags — nachgelassen wird, dürfen sich die Candidaten weder über
dieselben unter einander besprechen, noch — das Nachschlagen im Corpus juris aus-
genommen — äupeerer Hülfomittel bedienen. Um die genaue Befolgung dieser Vorschrift
zu überwachen, soll ein Secretär während der ganzen Arbeitzeit gegemwärtig sein.
5S. 9.
Die Prüfungs-Commission ertheilt hiernächst, nachdem die schristlichen Probe-
arbeiten bei sämmtlichen Mitgliedern cireulirt haben, selbstständig die Cenfuren nach dem
Ausfall der Prüfung und fertigt die Prüfungszeugnisse aus.
Es giebt drei Grade der Cenfur: 1) ausgczeichnet, 2) gut, 3) ausreichend. Auch
kann die Verbindung zweier, einander nächster Censur-Grade in dem Zeugnisse statt-
finden.
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