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öffentliche Prüsung vorgenommen, welche Vormittags nach der Zahl der Examinanden
etwa zwei bis fünf Stunden währt und neben einer Erforschung darüber, ob der be-
treffende Accessist sich in den juristischen Disciplinen überhaupt gründlich fortgebildet habe,
insbesondere auch die Partikular-Gesetzgebung zum Gegenstande haben soll. Am Nach-
mitlage dieses Tags und an dem darauf folgenden Vormittage hat der Candidat sechszehn
ihm schristlich vorgelegte Fragen unter Elaufur schriftlich zu beantworten. Es gelten hier-
bei die in §. 8 ertheilten Vorschriften. Doch soll dem Candidaten neben 8 corpus
juris auch insoweit es die Beschaffenhcit der gestellten Fragen angemessen erscheinen läßt,
die Gesetzsammlung des Fürstenthums, zum Nachschlagen überlassen werden.
Die Prüfungs-Commission ertheilt nach dem Ausfalle der Prüfung die Censuren
und läßt in ihrem Namen die Prüfungs-Zeugnisse ausfertigen.
Es giebt zwei Grade der Censur
1) ausgezeichnet, 2) gut,
welche mit einander auch verbunden werden können.
Wer nicht bestanden hat, kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder zu der Prüfung
zugelassen werden. Besteht er auch dann nicht, so ist seine Zulassung zu einer nochmaligen
Prüsung ohne Landesherrliche Genehmigung —*-
Das Appellationsgericht, an welches * llen mit den Original-Ausfertigungen von
der Prüfungscommission zurückgelangen, sebt die Landesregierung von dem Ergebniß der
Prüfung in Keuntniß.
§. 21.
Die Gebühren für die zweite Prüfung sind den Gebühren für die erste Prüfung, wie
sie §. 11 bestimmt, gleich.
IV. Die Beschäftigung der Accessislen uch der zweiten Prüsung betreffend.
Nach beslandener zweiter Prüfung * ½0 vorgäugiger Verpflichtung auf den
Richtereid erlangen die Aeecssien die Befähigung, richterliche Funktionen auszuüben und
Vertheidigungen zu führe
Bis zu ihrer beremfüen Anstellung werden sie bei denjenigen Justiz oder Ver-
astse denen sie von der Landesregierung zugewiesen werden, beschäftigt.
e Beslimmung der Behörden wird, soweil das vorhandene Bedürfniß es gestattet,
unter Amen Rücssichtnahme auf die eigenen Wünsche des Accessisten erfolgen.
öbesondere wird denjenigen Aceessisten, welche sich für eine Anstellung im höhern
oder für den sachwalterlichen Beruf weiter auszubilden wünschen, Ge-
legenheit hierzu durch Beschäftigung bei einer Verwaltungsbehörde, bezüglich durch Be-
urlaubung auf die Expedition eine# Rechtsanwalts gegeben werden.
23.
8.
Die Bestimmungen in ulin. 2, 3 und 4 des vorigen Paragraphen finden auch
nach Maßgabe der vorhandenen Qualifikation analoge Anwendung auf diejenigen Accessisten,