Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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öffentliche Prüsung vorgenommen, welche Vormittags nach der Zahl der Examinanden 
etwa zwei bis fünf Stunden währt und neben einer Erforschung darüber, ob der be- 
treffende Accessist sich in den juristischen Disciplinen überhaupt gründlich fortgebildet habe, 
insbesondere auch die Partikular-Gesetzgebung zum Gegenstande haben soll. Am Nach- 
mitlage dieses Tags und an dem darauf folgenden Vormittage hat der Candidat sechszehn 
ihm schristlich vorgelegte Fragen unter Elaufur schriftlich zu beantworten. Es gelten hier- 
bei die in §. 8 ertheilten Vorschriften. Doch soll dem Candidaten neben 8 corpus 
juris auch insoweit es die Beschaffenhcit der gestellten Fragen angemessen erscheinen läßt, 
die Gesetzsammlung des Fürstenthums, zum Nachschlagen überlassen werden. 
Die Prüfungs-Commission ertheilt nach dem Ausfalle der Prüfung die Censuren 
und läßt in ihrem Namen die Prüfungs-Zeugnisse ausfertigen. 
Es giebt zwei Grade der Censur 
1) ausgezeichnet, 2) gut, 
welche mit einander auch verbunden werden können. 
Wer nicht bestanden hat, kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder zu der Prüfung 
zugelassen werden. Besteht er auch dann nicht, so ist seine Zulassung zu einer nochmaligen 
Prüsung ohne Landesherrliche Genehmigung —*- 
Das Appellationsgericht, an welches * llen mit den Original-Ausfertigungen von 
der Prüfungscommission zurückgelangen, sebt die Landesregierung von dem Ergebniß der 
Prüfung in Keuntniß. 
§. 21. 
Die Gebühren für die zweite Prüfung sind den Gebühren für die erste Prüfung, wie 
sie §. 11 bestimmt, gleich. 
IV. Die Beschäftigung der Accessislen uch der zweiten Prüsung betreffend. 
Nach beslandener zweiter Prüfung * ½0 vorgäugiger Verpflichtung auf den 
Richtereid erlangen die Aeecssien die Befähigung, richterliche Funktionen auszuüben und 
Vertheidigungen zu führe 
Bis zu ihrer beremfüen Anstellung werden sie bei denjenigen Justiz oder Ver- 
astse denen sie von der Landesregierung zugewiesen werden, beschäftigt. 
e Beslimmung der Behörden wird, soweil das vorhandene Bedürfniß es gestattet, 
unter Amen Rücssichtnahme auf die eigenen Wünsche des Accessisten erfolgen. 
öbesondere wird denjenigen Aceessisten, welche sich für eine Anstellung im höhern 
oder für den sachwalterlichen Beruf weiter auszubilden wünschen, Ge- 
legenheit hierzu durch Beschäftigung bei einer Verwaltungsbehörde, bezüglich durch Be- 
urlaubung auf die Expedition eine# Rechtsanwalts gegeben werden. 
23. 
8. 
Die Bestimmungen in ulin. 2, 3 und 4 des vorigen Paragraphen finden auch 
nach Maßgabe der vorhandenen Qualifikation analoge Anwendung auf diejenigen Accessisten,
	        
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