Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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welche ihren zweijährigen Auêbildungs-Cursus (F. 13) vollendet, jedoch die zweite Prüfung 
nicht bestanden haben 
Oeffentliche Vertheidigungen sind den Accessisten nur ausnahmsweise und unter be- 
sonderer Erlaubniß gestattet und ist diese Erlaubniß, soweit in zweiter Instanz an das 
Appellationsgericht gelangende oder vor den Geschwornengerichten zu verhandelnde Unter- 
suchungen in Frage stehen, von dem Präsidenten des Appellationsgerichts und, soweit es sich um 
Untersuchungen handelt, welche vor dem Kreisgerichte in erster oder zweiter Instanz oder 
an Justizämtern anhängig sind, von dem Direktorium des Kreisgerichts zu 
ertheilen. 
8. 24. 
Der Landesregierung bleibt vorbehalten, in einzelnen besonders gearteten Fällen Ab- 
weichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zu gestatten, beziehungsweise anzuordnen. 
Die dieser Verordnung entgegenstehenden zeiher in Geltung gewesenen Bestimmungen 
über die Prüfung der Rechtscandidaten Behufs deren Zulassung zur advokalorischen Praxis 
werden außer Kraft gesetzt. 
Greiz, den 19. September 1871. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Meufel. 
Bruno Merz. 
  
23. Regierungsverordnung vom 30. August 1871, 
die Wirksamkeit der früheren Gemeindevertretungen über den 1. August 1871 
hinaus betreffend. 
Auf Grund des §F. 160 der Gemeindeordnung vom 25. Jannar d. J. wird andurch 
mit Höchster Genehmigung verordnet, 
aß in allen denjenigen Gemeinden, ain welchen die Herstellung der neuen Ge- 
meindebehörden bis zum 1. August d. J. nicht erfolgt ist, die zeitherigen Gemeinde- 
vertretungen innerhalb des nach der zeitherigen Verfassung ihnen angewiesenen 
Geschäftekreises, unbeschadet der hinsichtlich der Wahl und Bildung der neuen Be- 
hörden in der Gemeindcordnung und in der Ausführungsverordnung vom 14. April 
d. J. getroffenen Bestimmungen, bis zur erfolgten Einsehung der neuen Ge- 
meinbehehörken in Wirksamkeit bleiben und daß die von ihnen seit dem 1. August 
d. J. gethanen Schritte als von den geordneten Organen ausgehend zu betrachten sind. 
Greiz, am 30. August 1871. 
Fürstlich Neuß-Pl. Landesregierung das. 
Meusel. 
Vruno Metrz.
	        
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