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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
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(Ausgegeben den 12. Oktober 1871.)
21. Verordnunge vom 29. . Scpienber 1671,
einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 8. August 1870, die Einkommensteuer
beireffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen zur Vervollständigung der Bestimmungen in §. es Gesetzes vom 8. Augusl
1870, die Einkommenstener betreffend, unter Vorbehalt "6 Wu des Landtags
hiermit Folgendes:
er Einkommensteuer unterliegen auch Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche
in einem anderen deutschen Bundesstaate wohnende Militairpersonen und Civilbeamte,
sowie deren Hinterbliebene aus einer hiesigen Staatskasse beziehen.
Gehalte rc., welche aus den Kassen mehrerer Bundesstaaten zeleise werden, sind
aurgen zu dem auf das Fürstenthum fallenden Antheile der diesseitigen Besteuerung unter-
worfen
dem Gesetze von dem norddeutschen Bunde und seinen Angehorigen gesagt
ift, hat mch von dem Deutschen Reiche und dessen Angehörigen zu gelten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches
Insiegel beidrucken lassen.
Gegeben Greiz, den 29. September 1871.
(L. S.) Heinrich XXII.
Meusel. M. Kunze. v. Geldern-Clrispendors.