Art. 9
Jede Gemeinde sleht unter geseplich geordneter Oberaufsicht des Staates (Art. 152 ff.),
die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten, sowir die Handhabung der
Ortspolizei, soviel die Stadt Zeulenroda anlangt, im vollen Umfange, in Ansehung der
Stadt Greiz unter Vorbehalt der in der 2 Ausführungeverordnung zu diesem Gesetze genann-
ten, dem Landesorganen vorbehallenen Befugnisse und in Rücksicht auf das platte Land
bis zum Erlasse einer besonderen gesetlichen Vorschrift in dem Umsange zu, wie sie
zeither den Ortsgerichtspersonen gebührte, unter Hinzusehung der Berechtigung zum Be-
glaubigen von Zeugnissen in Dienstbüchern
Jedoch hat die Landespolizei die Ueberwachung und Aussicht über die städtische
Poligei und liegt der ersteren die Aufgabe eb, in allen denjenigen Fällen, in welchen
die städtische Polizei ihrer Pflicht nicht achlenmn die Initiative zu ergreifen.
In jeder Gemeinde besteht ein GEeulshet#n, um dieselbe in den ihm zugewiesenen
Geschsiestein zu vertreten, und ein Gemeindevorstand, um die Gemrindeangrlegenheiten
zu verwalten. Ansnahmsweise kann von der Vertretung der Gemeinde durch einen
Gemeinderath abgesehen werden (Art. 59).
em Gemeinderathe bez. der Grmeinderersamatung nucht die Beschlußfassung, dem
Gemeindevorstande die Ausführung zu (Art. 95 ff. u 1 f.).
Art. 11.
Der Gemeinde stehl die freie Wahl ihrer Vertreter und Vorstände zu (Art. 62—94).
Bei der Wahl der kenteren findet Art. 83 Anwemnung.
Gültig gefaßte Beschlüsse drücken den Gesammtwisten der Gemeinde mit verbinden-
der Kraft aus. — Wohlerworbene Rechte, insbesondere Rechtsansprüche an die Gemeinde
und deren Vermögen können durch Gemeindebeschluß nicht beeinträchtigt werden.
Art. 13.
Enthalten Beschlüsse nicht blos Entscheidungen einzelner gegebener Fälle, sondern
allgemeine Anordnungen, welche zur bleibenden Richtschnur dienen sellen, so heißen sie
Ortsstatuten, Ortsgesebe.
Art. 14.
Die Gemeinden haben das Recht, unter Aussicht des Staates zur Erreichung der
Gemeindezwecke, insbesondere zur weitern Ansführung, CErläuterung und Ergänzung der
durch dieses Gesetz bestimmten Verfassung der Gemeinden, ferner zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit innerhalb des Gemeindebezirks, soweit ihnen
dieselbe obliegt, Orts. Statuten zu errichten (Art. 95,14).
ergleichen Orts- Statute dürfen niemals mit den Bundeo= oder Landesgesehen im
Wberseh stehen und werden durch solche sleto aufgehoben bezüglich abgeändert.
Dieselben sind vor ihrer Ausführung der Regierung zur Prüfung und Bestäligung
— Nach deren Erfolg sind die Statuten in ortsüblicher Weise ½½t bekaunt