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Berlin, den 30. September 1871.
Verordnung,
betreffend
die Versendung extraordinairer Zeitungs-Beilagen durch die Post.
Auf Grund des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen vom 2. November 1867
wird Fo gende, bestimmt:
om 15. October 1871 ab können Drucksachen, deren Versendung nach F. 15
des zu diesem Gesetze erlassenen Reglements bei ihrer Einlieferung unter der Adresse
bestimmter Empfänger gegen ermäßigtes Porto stattfinden würde, unter den nachbezeich-
neten Bedingungen als extraordinaire Zeilungs-Beilagen mit der Post verschickt werden.
ie betreffenden Drucksachen dürfen nach Format, Papier, Druck, oder sonst,
nicht Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift bilden, bei welcher die Versendung
erfolgen soll.
Dieselben dürfen nicht mit der Zeitung oder Zeitschrift in einem und demselben
Verlage gedruckt sein; der Verleger darf für deren Inhalt Insertions-Gebühren
nicht rebee haben.
Die Versendung extraordinairer Beilagen mit Zeitungen und Zeitschriften, welche
durch die Post debilirt werden, geschieht nur auf jedesmaligen Antrag des Verlegers.
Derselbe hat die beizufügenden Exemplare vor Einlieferung der Zeilung oder Zeischein.
mit welcher die Versendung geschehen soll, der Postanstalt des Aufgabeorts vorzulegen und
erhält solche nach Entrichlung der tarismäßigen Gebühr mit dem Aufgabestempel der Post-
anstalt bedruckt zurück, wodurch er die Besugniß erlangt, die Einfügung in die mit der
Post zu versendenden Exemplare der Zeitung oder Zeitschrift zu bewirken. Die Ein-
lieferung der gestempelten Beilagen muß innerhalb der ersten drei Tage nach der Ab-
stempelung, den Tag der Abstempelung mitgerechnet, erfolgen, widrigenfalls die Frankirung
als nicht mehr gültig angeschen, und die Versendung nur gegen neue Frankirung und
Aöstempelung nachgelassen wird.
Die als extraordinaire Zeitungs-Beilagen zu versendenden Drucksachen dürfen
einzeln nicht über einen Vogen stark, auch nicht geheftet, brochirt oder gebunden sein.
Die Poslanstalten sind zur Iurückweisung solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und
Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den
Zeitunghpacten nicht geeignet erscheinen.
der Zeitung, mit welcher die Versendung erfolgen soll, muß an einer in die
Augen sellenden Stelle angegeben sein, daß bei der betreffenden Nummer eine extraordi-
naire Zeitungs-Beilage, welche zugleich kurz zu bezeichnen ist, mit zur Versendung
gelange.