Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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28. Bekanntmachung vom 7. Oktober 1871, 
die Erweiterung der Competenz zur Ausstellung von Leichenpässen im 
Kaiserthum Oesterreich 
betresfend. 
Zufolge einer auf diplomatischem Wege auher gelangten Mittheilung des k. k. 
Ministeriums des Aeußern zu Wien sind in den im Reichorathe vertretenen Königreichen 
und Ländern neben der politischen Landesstelle auch die politischen Bezirksbehörden und 
Communal-Aemter (Magistrate) der mit einem eigenen Gemeindestatut versehenen Städte 
zur Ausstellung von Leichenpässen ermächtigt worden. 
Dies wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 23. Juli 1659 
(Gesetzsammlung S. 97) andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 7. Oktober 1871. 
Fürstlich Reuß-Plauische Laudesregierung daf. 
Meufel. 
Buune Merz
	        
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