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Regulativ
für das pfarramtliche Verfahren bei Aufgebot und Trauung verlobter Personen.
8. J.
Es sind bei diesem Vesahren die Fälle zu unterscheiden, in welchen
u mr ledige Verl
I. auch schon rerthg hewesene
und zwar
a. verwiltwete oder
b. gecchidene: ferner
A. beiderseits dem eigenen Pfarrsprengel angehörige oder
n. einerseits einem auswärtigen Pfarrsprengel angehörige,
in Betracht kommen.
8. II.
Sind
I Wiige. Verlobte
. beiderseits zum eigenen Pfarrsprengel gehörig,
also solche, die innerhalb desselben ihren wesentlichen Aufenthalt, d. h. sich häuslich nieder-
gelassen haben, so sind solgende Regeln zu wuiachen
Es ist möglichst darauf 9 sehen, daß Lie Verlobten nicht blos durch ihre Eltern,
resp. Großeltern oder Vormünder rc. sich melden lassen, sondern auch miteinander persön-
lich sich dem Pfarramte vorstellen, welches ihnen die hohe Bedeulung des Ehebundes
und die von ihnen zu übernehmenden heiligen Pflichten ans Herz zu legen und sie auf
die Quelle, daraus die sittliche Kraft zur treuen Erfüllung dieser Pflichten zu schöpfen
ist, hinzuweisen hat.
Es sind
1) aus den Kirchenbüchern festzustellen der Verlobten
a. Tauf- und Geschlechtsnamen, sowie auch die ihrer Eltern resp. der
mehelichen Mutter, deren Familienname auch ihrem Kinde zukommt,
(wobei jedoch zu bemerken, daß, wenn ein Verlobter bisher den Ge-
schlechtsnamen vom unehelichen Vater, von Pflege= oder Stiefeltern an-
genommen und geführt hat, dieser Puen eigentlichen Geschlechtonamen
mit der Bezeichnung „genaunt N. N." beizusügen ist und daß unehelich
Geborne, aber durch nachfolgende e der eltern Legitimirte selbst-
verständlich den Nanen des Vaters führen);
4A. -Geburts-Ort und Zeit, wobei zu bemerken, daß Jünglinge, die das
21. und Mädchen, die das 15. vebensjahr noch nicht überschritten
hätlen, vom Aufgebote zurückzuweisen sein würden.
2.