Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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alle Unteroffiziere und Soldaten des stehenden Heeres, und der Landwehr- 
slämme vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts, auch wenn sie auf be- 
stimmte Zeit von ihrem Truppentheil beurlaubt sind; 
4 die Nekruten d. h. die nach ihrer Aushebung bis t ihrer definitiven Ein- 
stellung in die Heimath beurlaubten Militärpflichtig 
. die Offiziere des stehenden Heeres und die zur Dpeston gestellten Offiziere; 
die Militärbeamten. 
Der Consens wird ertheilt 
von dem Regiments- resp. Landwehrbezirks-Commandeur und bei Truppen- 
theilen, welche wie z. B. die Train-Bataillone, nicht im Regimentsver- 
bande stehen, von dem vorgesebten Besehlohaber 
. von dem Landwehrbezirks-Commandeur, 
r. von Sr. Majestät dem König von Preußen, 
ad. d. von dem betreffenden Verwaltungs-Chef. 
B. Des Concenses bedarf es nicht bei Verheirathung 
. der Reservisten und Wehrmänner, wenn sie sich nicht bei der Jahne befinden; 
der auf unbestimmte Zeit von ihrem Truppentheil Beurlaubten (der so- 
genannten Königsurlauber oder: der zur Disposition des Regiments Be- 
urlanbten); 
. der Laudwehroifiziere (jalls sie nicht Beamte sind und als solche den Consens 
nachzusuchen haben), der mit Pension verabschiedeten und der mit dem ge- 
seblichen Vorbehalt entlassenen Offiziere; 
der jungen, in militärpflichtigem Alter bofindiichen, aber noch nicht zur Aus- 
hebung gekommenen Personen; diesen ist aber bei der Nachsuchung des Auf- 
gebots von dem Geistlichen zu bedenten, daß sie durch ihre Verheirathung 
keinen Anspruch auf Befreiung von der Einstellung erlangen. 
5 
-S 
2 
— 
* 
S 
acl. 
2 
= 
2 
— 
7. 
Sämmtliche Ergebnisse der nach 2—.6 angestelllen Erörterungen nebst Angabe der 
bürgerlichen Stellung des Bräutigams und der beiderseitigen Bäter sind in dem über die 
ganze Verhandlung aufzunehmenden Protokolle zu verzeichnen. Das Protokoll ist von 
den Verlobten zur Beflätigung des Proklamationsantrages und von den mit erschienenen 
Eltern resp. Großeltern zur Bekundung ihrer Einwilligung mit zu unterzeichnen. Die 
Einwilligung kann auch in amtlich beglaubigter Schrift angenommen werden. 
Demnächst ist darauf zu dringen, daß die laut Consist.-Reseripts vom 7. Januar 
1825 und Bekanntmachung vom 24. Mai 1853 (Gesetzsammlung 1853, Seite 170), 
von neuen Chepaaren zu entrichtende Abgabe an die Landesschulkasse zugleich mit den 
Stolgebühren noch vor der Vollziehung der Trauung resp. Ertheilung des Integritäts- 
zeugnisses entrichtet werde. 
Befreiungen von dieser Abgabe finden nicht mehr statt. Nur dann kömmt sie selbst- 
verständlich in Wegfall, wenn Verlobte, welche beide Angehörige eines andern Staates 
sind, nur wegen Aufenthalto der Eltern am Pfarrorte aufgeboten oder in Folge eines 
Dimissoriales daselbst getraut werden.
	        
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