Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Sind alle gesetzlichen Bedingungen ann, so ist das Aufgebot in der Kirche vor 
versammelter Gemeinde mit der peremtorischen Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen 
die vorhabende Verbindung bei rechter Zeit und am gehörigen Orte aubringen, nach 
dem lehten Aufgebote aber sich aller GEinwendungen zu enthalten, zu vollziehen. 
An denjenigen Kirchorten, wo statt der mündlichen die schriftliche Proklamalion auf 
aushängender Tafel bei der Kirchthüre eingeführt ist, ist gleichwohl bei den Abkündigungen 
auf die aushängenden Proklamationen aufmerksam zu machen, am Tage des lehztten Auf- 
gebots aber der Verlobten mit einfachster Namensnennung in der Fürbitte zu gedenken. 
Das Aufgebot ist zu dreien Malen und zwar an drei auf einander folgenden 
Sonntagen bossehmen es wäre denn, daß Diepensation von einem, zwei oder allen 
drei Aufgeboten erlangt, und Ephoral Verordnung zur Vollziehung eines zweimaligen 
oder eines einmaligen oder zur Weglassung alles Aufgebotes beigebracht worden wäre. 
Fällt einer der drei Aufgebotssonntage auf den ersten Feiertag hoher Feste, so ist 
das Aufgebot auf den zweiten Feiertag zu verlegen. Auch ist es gestattet, am zweiten 
Feiertage und weiker an dem darauf folgenden Sonntag aufzubieten,, wenn der erstere auf 
* oe Mittwoch, nicht aber, wenn er in die drei letzten Tage der Woche fällt. 
end der Advents- und Passionozeit sowie an den ersten Feiertagen der hohen 
Feste darse Tranungen nicht vollzogen werden. Dagegen soll die Vollziehung von 
Proklamationen an den je beiden letzten Sonntagen der Advents= und Passionszeit ge- 
stattet sein. 
Gehet das Aufgebot vorüber, ohne eine orinwenbung gegen die beabsichtigte Ver- 
ehelichung hervorzurufen, so kann sofort nach Vollziehung des dritten Aufgebots die 
Tranung vorgenommen werden. 
6 eine begründete Einwendung schon vor dem ersten Aufgebot gemacht worden, 
s. Ehe-Ordn. vom 9. Januar 1771, §S. VIII), so ist mit dem Aufgebote anzustehen, 
sofort und wenigstens binnen 8 Tagen an Fürstliches Consistorium Bericht zu erstatten 
und die Entschließung darauf abzuwarten. Wird dagegen eine Einwendung nach bereits 
geschehenem ersten Aufgebot erhoben, so ist zwar mit dem zweiten und dritten Aufgebot 
zu verfahren, jedoch zugleich zu berichten und mit der Trauung bis zur eingegangenen 
Entscheidung anzustehen. 
Einwendungen sind begründet, wenn sie von Personen ausgehen, mit welchen der 
in Anspruch genommene Verlobte eine frühere rechtsgültige Verlobung geschlossen hat. 
Rechtsgültig ist eine Verlobung aber nur dann, wenn sie mit Vowissen und auodrücklicher 
Einwilligung der Eltern der Verlobten, dafern diese bereits verstorben wären, der Großeltern, 
und da auch diese nicht mehr am Leben wären, der Vormünder derselben, und, wenn ein 
Theil oder beide Theile keine Eltern oder Großellern mehr hätten, in Gegenwart zweier 
oder wb Zeugen vollzogen worden ist. 
Es sind daher (nach Eheordnung vom 9. Januar 1771 §S. II. a, b, c) Ein- 
wendungen, die auf einen solchen Grund sich nicht stüben, ihren Urhebern als uicht gültige 
zu bezeichnen und selbige zur sofortigen Zurücknahme in ihrem eigenen Interesse aufzu-
	        
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