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fordern. Bleiben dieselben jedoch bei ihrer Einwendung beharrlich stehen, so ist auf ihre
Gefahr in oben bezeichneter Weise zu verfahren.
Wäre dem Pfarramte eine ven einem Verlobten früher in rechtsgültiger Form ab-
geschlossene anderweite Verlobung auch ohne erhobene (eimvendung des verlassenen Theiles
aus seiner Amtswahrnehmung, namentlich durch bereits vollzogenes Aufgebot bekannt, so
at es mit dem beantragten Aufgebote anzustehen, bis es durch Vernehmung des andern,
früher verlobten Theils sich überzeugt hat, daß die Verlobung durch gegenseitiges Einver-
ständniß rückgängig geworden, auch die Erklärung des betreffenden Theils zu Protokoll
genommen hat und dieses von dem Erklärenden mit unterzeichnet worden ist oder, wenn
besagter anderer Theil anders wo wohnhaft, bis pfarramtliches Zeugniß, daß solche Er-
klärung erfolgt sei, von dort eingegangen ist. Isl die gütliche Auflösung des früheren
Verlöbnisses nicht zu constatiren, so ist mit dem Aufgebote so lange anzustehen, bis der
dasselbe beantragende Verlobte über die erfolgte gerichtliche Lösung des früheren Verlöb-
nisses sich ausgewicsen hat.
Verzögern Verlobte, deren Aufgebot ohne Hinderung verlaufen ist, die Trauung,
so sind dieselben nach Ablauf von sechs Wochen über die Ursache der Denherung zu
vernehmen und nach Befinden entweder zur Bewirkung der Trauung, oder wenn die
Verlobung wieder zurückgegangen, zum Suchen der ehegerichtlichen Auflösung berecten-
unter Bedrohung mit Anzeige zu ermahnen, nach abermaliger Verfliehung von sechs
Wochen aber die Säumigen dem Fürstlichen Consistorio zur Anzeige zu bringen.
Die Trauung ist der Regel nach in der Kirche zu vollziehen. Jedoch sind Trau-
ungen im Hause unter besonderen Umsländen, die sie wünschenswerth machen, besonders
bei eingetretener Krankheit der Verlobten gestattet.
Es sind aber diese Umstände stets dem Ephorate zur Beurtheilung vorzulegen,
und darf die Haustrauung nicht ohne zuvor eingeholte Ephoralverordnung vollzogen
werden.
8. III.
Sind ledige Verlobte
B. einerseits einem auswärtigen Pfarrsprengel angehörig,
so gellen neben den unter §. II. aufgestellten noch solgende Regeln des Verfahrens.
Die JInitiative der Verhandlung mit dem betreffenden auswärtigen Pfarramte steht
deuje nign Pfarramte zu, welches die Trauung zu vollzieh hen ha
e Tranung gebührt dem zuständigen Pfarrer im Wohnorte der Braut, jedoch
wird, went hiervon der Wohnort des Bräutigams oder der künftige Wohnort der Brant-
leute verschieden ist, denselben freigestellt, sich von dem zuständigen Parrer in dem einen
oder dem andern dieser Wohnorte trauen zu lassen. Die Stolgebühren siind in solchem Falle
immer nur einmal und zwar von dem Pfarrer zu erheben, der die Trauung vollzieht.
Hierbei ist nur der wesentliche Wohnort (domieilium fixum) bei denen aber, welche
einen eigenen Wohnort dieser Art nicht haben, der Wohnort der Eltern maßgebend. Doch
oll für Diejenigen, welche einen zeilweiligen Aufenthalt in selbstständigen Verhältnissen
genommen haben, namentlich für Pächter am Orte der Pachtung, für Personen, die im