Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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wieder zu unterscheiden, ob er Angehöriger der Oesterreich-Ungarischen Monarchie mit 
Ausnahme der Länder Salzburg, Tyrol, Vorarlberg und Krain ist. In diesem Falle 
soll lediglich der Nachweis der betreffenden Staatsangehörigkeit, sowie der nach l Gesetz- 
gebung des Heimathslandes zu beurtheilenden persönlichen Fähigkeit zur Cheschließung 
erfordert werden. 
Gehört dagegen der Bräutigam einem der vorstehenden ausgenommenen Oester- 
reichischen Länder, dem Fürstenthum Lichtenstein oder sonst einem europäischen oder außer- 
europäischen Staate an, % ist die Bordnuns vom 28. September 1825 (vergl. Reg. 
Verordnung vom 11. Jamar 1854, Ges. S. 1854, S. 14) gegen ihn in 
Anwendung zu bringen, nach welcher süicze Mannspersonen, welche g6 im hiesigen 
Laude trauen lassen wollen, zuvor eine Aufnahmezusicherung für ihre künftige Frau und 
die mit ihr etwa unehelich schon erzeugten Kinder von Seiten ihrer competenten Heimaths- 
behörde beizubringen haben. — Kann diese nicht beigebracht werden, so darf zwar, wenn 
der Bräutigam seine eigene Heimathöberechtigung nachweist, das Aufgebot erfolgen, und 
das Integritätszeugniß zur Trauung in seiner Heimath ausgestellt, die Trauung aber 
nicht vollzogen werden. 
6. 
In dem demnächst, wenn die angestellten Erörterungen einen Anstand nicht ergeben 
haben, auszustellenden Präsentationsschreiben sind die Tage der zu vollziehenden Aufgebote, 
Namen und resp. Stand der Verlobten und ihrer Väter, bei den Bräuten, die in die 
jenseitige Parochie heirathen, auch der Tauf= und Geschlechtsname der Mutter, sowie Ge- 
burts-, Tauf= und Confirmationszeit der Braul zu verzeichnen, zu bekunden, daß auf 
Seiten des diesseitigen Verlobten ein Ehehinderniß nicht bekannt, auch sonst alle Bedin- 
gungen zur legalen Verheirathung vorhanden seien, und der Antrag zu stellen, daß nach 
ungehindert vollzogenem Aufgebot das zur sichern Trauung erforderliche Integritätszeugniß 
für den jenseitigen Verlobten auher ausgestellt werde, erforderlichen Fallo aber auch (nach 
3, 4) zu bitten, daß noch vor dem Aufgebote die noch nicht constatirten Personalnach- 
richten über den jenseiligen Verlobten ergänzt übersendet oder bezeugt werden. 
Ist das nun, nach Erfüllung aller urbuch Dediuguner zu veranstaltende Auf- 
gebot, ohne Einwendung hervorzurufen (vergl. F. II. 9.), vollzogen, so ist von dem mit 
der Trauung nicht beauftragten Pfarramte das innp. 1722 für den betreffenden 
Theil der Verlobten auszustellen. Erst nach Eingang desselben darf das mit der Trauung 
beauftragte Pfarramt dieselbe vollziehen. Falls ein Pfarrer sich selbst oder seine Desrcen- 
denten aufgeboten hat, so ist das Integritätszeugniß nicht von ihm, sondern von dem 
Ephorate, bei welchem auch in solchem Falle etwaige Einsprüche anzubringen sein würden, 
auszustellen. 
6. 
Ist die Trauung nicht in dem Pfarrsprengel, in welchem das junge Ehepaar seinen 
wesentlichen Wohnsitz haben wird, vollzogen worden, so ist von dem trauenden Pfarramte 
ein Zeugniß über die vollzogene Trauung an das Pfarramt dieses Wohnorto der Ge- 
trauten zu übersenden und von diesem zu den Akten zu nehmen. 
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