Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Tranungen, welche im Bereich der Thüringischen Staaten ein neues Heimaths- 
recht begründen, sind (Bekanntm. der Landesregierung vom 28. August 1868 und Reg.= 
Verordnung vom 7. Juli 1869) der auswärtigen thüringisch-staaklichen Bezirksbehörde 
Grohherzogzthme Sachsen-Weimar-Eisenach: die Bezirksdirektoren zu Weimar, Apolda, 
Eisenach, Dermbach und Neustadt a O., — Herzogthum Sachsen-Meiningen: die Ver- 
waliungsämer zu Salzungen, Meiningen, Römhild, Hildburghausen, Sonneberg, Saalfeld, 
Camburg und bezüglich der Residenz die Polizeidirection zu Meiningen, — Herzogthum 
Sachsen-Altenburg: Stadtgericht zu Altenburg, Gerichtsämter l. und II. zu Altenburg, 
berichtnter zu Lucka, Gößnitz, Schmölln, Ronneburg, Eisenberg, Roda und Kahla, 
Gericht zu Meuselwitz, — Herzogthum Sachsen-Coburg: bandratscam zu 6obukg, Justiz- 
amt Königsberg und bezüglich der Städte Coburg, Neustadt a N. Rodach die Ma- 
gistrate. — Herzogthum Sachsen-Gotha: Landrathsämter zu Geita, ##en Walters= 
Husan Juslizämter zu Nazza und Volkenroda, und bezüglich der Städte Gotha, Ohr. 
druf, Waltershausen die Stadlräthe, — Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen: Land- 
rathsämter zu Sondershausen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren, — Fürslenthum Schwarz- 
burg.Rudolstadt: Landrathsämter zu Rudolstadt, Königssee und Frankenhausen, — Fürsten- 
thum Reuß j. L.: Landrathrämter zu Gera, Schleiz, Ebersdorf, Stadträthe zu Gera und 
Lobenstein, der Stadtgemeindevorstand zu Schleiz) unter vollständiger Namhastmachung der 
betreffenden Frau und der etwa zur Legitimation gelangenden Kinder ungesäumt zur An- 
zeige zu bringen. 
Bei Trauungen, welche einem den Thüringischen Staaten nicht zugehörigen, zu 
solcher Anzeige nicht verpflichteten Pfarramte zukommen, ein neues Heimathsrecht aber in 
besagten Staaten begründen, ist die geschehene Ausfertigung des Integritätszeugnisses zur 
sichern Trauung zur Anzeige zu bringen. 
8. 
Ist * Theil der Verlobten oder sind beide 
I. schon verehelicht gewesen (verwittw. oder beschiedene, 
so sind folgende Regeln des Verfahrens zu beobachien 
In Betreff schon verehelicht gewesener Verloblen (verwittweter oder geschiedener) überhaupt. 
Im Gonzen. Lhelten. * Regeln, die für Aufgebot und Trauung Lediger §. lII. 
und III. gegeben 
Wegen den we Hanen, Abstammung, Geburt, Taufe und Confirmation der 
Verlobten kann auf die darüber bei der vorigen Verheirathung angestellten Erörterungen 
und deren Ergebnisse verwiesen werden, wo dies —— thunlich, ist die Erörterung zu 
erneuern. Bei Witlwen und geschiedenen Frauen ist Sorge zu tragen, daß ebensowohl 
ihr Familienname, als der Name des vorigen Chemammol kersnzeicheeé werde. 
Ein verändertes Verfahren tritt nur hinsichtich des Verhältnisses der Verlobten 
zu ihren Eltern ein. Verwittwete und geschiedene Verlobte nämlich sind an die Ein- 
willigung ihrer Elteru r2c. nicht gebunden, wenn sie ihr eigenes Domicilium, eigenen
	        
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