Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Genehmigung des Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung und der Auf- 
sichtsbehörde bedarf, dieselbe erhalten hat (Art. 95, 155). 
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Art. 19. 
Zur Ausübung der Negierungorhte in den einzelnen Gemeinden, z. B. in An- 
gelegenheiten der Polizei, der Wehrhaftmachung, des Sienerwesens u. f. w, sind die 
Gemeinden verbunden, . Regierung durch ihre Vorstäude zu unterstützen (Art. 105). 
Zweiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
1. Von - Gemeindemitgliedern. 
20. 
Gemeindemitglieder sind diejenigen lesliubigen Personen, die entweder Wohn- 
ebände im Gemeindebezirk besiben oder innerhalb desselben ohne Grundbesitz ihren 
wesentlichen Aufenthalt in selbstständigen Verhältnissen haben. 
Art. 2 
Angrhörige von Gemeindemitgliedern und alle im Orte wohnhaften Personen treten 
dadurch, daß sie auf irgend eine Art zur Stubststinigken. im Gemeindebezirke gelangen, 
ohne Weiteres in das Verhältniß von Gemeindemitgliedert 
Dasselbe gilt von Deujenigen, welche WMehnchlände im Gemeindebezirke erwerben. 
Fremde, welche sich wesentlich im Gemeindebezirke niederlassen, erlangen die Gemeinde- 
Mitgliedschast mit dem Anzuge und der erfolgten Ansstellung eines Meldescheins. Der 
Meldeschein wird Bundesangehörigen gegen Beibringung des in §. 2 deo Sreizügigkeits= 
gesetzes vorgeschriebenen Nachweises, Nichtbundesangehörigen gegen Beibringung eines 
Heimathscheins und eines Zeugnisses über sein Wohlverhalten vom Gemeindevorstand 
ausgestelll. 
Ueber alle Gemeindemitglieder ist von dem Gemeindevorstande ein Verzeichniß zu 
halten, in welches jeder, der in die Gemeindemitgliedschaft eintritt, einzutragen ist. 
Art. 22. 
Die Gemeindemitgliedschaft verleiht, außer dem allgemeinen Anspruch auf obrig- 
keitlichen Schut 
I) die Befugniß der bestimmungsgemäßen Benutzung der öffentlichen Anstalten 
der Gemeinde, soweit nicht nach den Ortsstatuten Einzelne oder einzelne Klassen 
von den Gemeindegliedern ausschliehliche oder vorzügliche Rechte darauf haben; 
2) soweit ein Bürgerrecht im Orte nicht besteht, 
das Recht der Mitbenuyung und Theilnahme am Gemeindegute, dafern 
nicht dessen Nutzungen nach den Ortostatuten, Gewohnheit, Vertrag oder 
Erkenntniß Einzelnen oder einzelnen Klassen von Gemeindegliedern anfallen, 
b) für männliche bundesangehörige Gemeindeglieder, welche entweer ein 
ohngebände im Gemeindebezirk eigenthümlich erworben haben, oder 
länger als drei Jahre im Gemeindebezirk wesentlich wohnhaft eursen
	        
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