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Haushalt haben, und müssen in solchem Falle nicht an dem Wohnorte der Eltern, sondern
nur an dem Orte ihres wesentlichen Aufenthalts aufgeboten werden. Nur wenn sie nach
Auflösung ihrer Ehe zu den Eltern zurückgekehrt sind und deren Domicilium thceilen, sind
sie auch wieder bei der anderweiten Verheiratbung von der Einwilligung der Eltern
abhängig.
3.
Sind Kinder verwittweter oder geschiedener Verlobten am Leben, so sind dieselben
nach Namen und Alter kürzlich zu vereichen.
Außerdem sind noch die auf veroittree und geschiedene Verlobte insonderheit sich
beziehenden nachstehenden Regeln zu beobachten:
.
In Betresf verwittweter Verlobten insonderheit.
Zu aächst ist das wirwlich erfolgte Ableben des früheren Ehegatten aus den Kirchen-
büchern oder in der §. III. 3 bezeichneten Weise zu constatiren, auch zu erörkern, ob die
gesezlich bestimmte Trauerzeit —8 dem Tode des ersten Chegatten (bei Wittwern ein
r* bei Wiklwen ein ganzes Jahr) bis zu dem für die Trauung bestimmten Tage
abläuft.
Vor völligem Ablauf dieser Trauerzeit darf die Trauung nur nach erlangter
nin- und auf deshalb ertheilte Ermächtigung durch Ephoralverordnung vollzogen
2.
Wenn Kinder aus der vorigen Ehe vorhanden, und noch am Leben sind, so ist
nach Maßgabe der Che-Ordn. vom 9. Jannar 1771, §. VII. und der Bekanntmachung
vom 10. September 1852 (Gesetzs. 1852, S. 121) zu dem Aufgebot nicht eher vor-
zuschreiten, als bis eine Bescheinigung der tompetenten Gerichtsbehörde beigebracht worden,
daß der verwittwete Ehegatte sich wegen des väterlichen un mtterlicen Erbes mit den
Kindern aus voriger Ehe resp. deren Vormündern abgetheil
Bei Ausländern ist die Rücksichtnahme auf dieses S-heln dem ausländischen
Parramte anheimzugeben.
C.
In Beneff geschiedener Verlobten insonderheit.
Vor allem hat der geschiedene Verlobte die Scheidungsurkunde in beglaubter Ab-
schrist beiubringen und ist selbige zu den Aten zu nehmen.
Es ist zu unlersuchen, ob das Shhei angedeeret auch wirklich rechtskräftig geworden
und diese Qualität desselben von dem betreffenden Ehegerichte bekundet ist, sodann, ob in
der Scheidungsurkunde dem geschiedenen Verlobten als unschuldigen Theile die anderweite
Verheirathung nachgelassen ist, in welchem Falle der Vollziehung des Aufgebots und der
Trauung in dieser Hinsicht nichts entgegensteht.
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