Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

133 
Gesetzsammlung 
für 
das Fürstenthum Reuß älterer Linie. 
W 13. 
(Ausgegeben den 2. December 1871.) 
  
33. Gesetz vom 4. November 1871, 
die Gültigkeit der Lokalbauordnungen, insbesondere die auf Grund derselben 
vorzunehmenden Zwangsenteignungen 
belreffend. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtage, wie folgt: 
8. 
Kokalbanerdnungen, welche durch die Gemeinderähe oder —, wo deren Besugnisse 
nach Art. 59, Abs. 2 der Gemeindeordnung der Gemeindeversammlung zustehen —, durch 
ledlere eichte. nd von Uns genehmigt sind, haben als Ortostatute im Bezirke der 
betreffenden Gemeinde Gesetzeskraft (Art. 14 der Gemeindeordnung). 
8. 2. 
In so errichteten Bauordnungen ist es bestattet. über Abtretung von Grundeigen- 
thum, sewie über Abtretung und Duldung dinglicher Dienstbarkeiten 
zur Verbreiterung, Geradelegung oder Fortsezung der für den innern Orte- 
zureehr bestimmten Straßen, Wege und Plägte, 
b. zur Anlegung und Durchführung neuer dergleichen, 
c. zur Anlegung von Kirchen und öffentlichen Schulen 
für den Fall Bestimmung zu treffen, daß die Ausführung eines solcen Bauvorhabens 
durch das Vorhandensein eines dtiugende Ortsbedürfnisses bedingt wir 
Die Anordnung einer jeden, *# orllicher Bauordnung beruhenden Enteignung 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.