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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß älterer Linie.
W 13.
(Ausgegeben den 2. December 1871.)
33. Gesetz vom 4. November 1871,
die Gültigkeit der Lokalbauordnungen, insbesondere die auf Grund derselben
vorzunehmenden Zwangsenteignungen
belreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden älterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtage, wie folgt:
8.
Kokalbanerdnungen, welche durch die Gemeinderähe oder —, wo deren Besugnisse
nach Art. 59, Abs. 2 der Gemeindeordnung der Gemeindeversammlung zustehen —, durch
ledlere eichte. nd von Uns genehmigt sind, haben als Ortostatute im Bezirke der
betreffenden Gemeinde Gesetzeskraft (Art. 14 der Gemeindeordnung).
8. 2.
In so errichteten Bauordnungen ist es bestattet. über Abtretung von Grundeigen-
thum, sewie über Abtretung und Duldung dinglicher Dienstbarkeiten
zur Verbreiterung, Geradelegung oder Fortsezung der für den innern Orte-
zureehr bestimmten Straßen, Wege und Plägte,
b. zur Anlegung und Durchführung neuer dergleichen,
c. zur Anlegung von Kirchen und öffentlichen Schulen
für den Fall Bestimmung zu treffen, daß die Ausführung eines solcen Bauvorhabens
durch das Vorhandensein eines dtiugende Ortsbedürfnisses bedingt wir
Die Anordnung einer jeden, *# orllicher Bauordnung beruhenden Enteignung
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