Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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setzt, als Bedingung ihrer Zulässigkeil, die für den einzelnen Fall erfolgte Zustimmung des 
Gemeinderaths beziehendlich der Gemeindeversammlung (5. 1) und die Genehmigung 
Unserer GLandeeregierung vorau 
ei Einholung der n ist nachzuweisen, daß eine gütliche Vereinbarung ver- 
sucht, aber nicht erzielt worden 
. 4. 
Zur Abtretung von Staals- Les Cameral-Eigenthum ist jedesmal die Landes- 
herrliche Genehmigung einzuholen. 
5. 
Dem Gesuche um Genehmigung einer Enteignung ist ferner, falls nicht dieselbe in 
Gemähheit enet von der Landesregierung genehmigten Bauplans erfolgen soll, ein Plan 
beizulegen, welcher die Nothwendigkeit der Enteignung veranschaulicht und den Flächeninhalt 
der Ländereien und Gebäude, deren Abtretung verlangt wird, ersehen läßt. 
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5. 6. 
Ist das Gesuch auf Genehmigung der Enteignung von Gebäuden gerichtet, so“ 
hat die Landesregierung, vor Fassung hauptsächlicher Entschließung, die Nothwendigkeit 
der beantragten Enteignung durch eine Commission von Sachverständigen unter Zuziehung 
der betheiligten Parteien an Ort und Stelle prüfen zu lassen. 
Gegen die Entschließung der Landeregierung ist nur einmaliger Rekurs an die- 
selbe zulässig. 
Die Entschädigung für das Grundeigenthum, sowie für die zausszelegte 
oder enteignete Dienstbarkeit ist nach Maßgabe der im Gesetze vom 10. Mai 18670 ent. 
baltenen bezüglichen Vorschriften auszumitteln und zu leisten. 
Die im gedachten Gesetze dem von Uns zu ernennenden Commissair zukommenden 
Geschäfte liegen dem Landrathsamte alhier ob. Die Betretung des Rechtswegs ist nur 
in den Art. 386 des gedachten Gesezes angegebenen Fällen zulässig. 
5. 0 
Wenn von ciner Gemeinde, bei Gelegenheit der Abtrekung von Grundeigenthum, 
sowie der Abtretung oder Duldung dinglicher Dienstbarkeiten zu den in F. 2 gegruwärligen 
Gesetzes angegebenen Zwecken, eine solche zugleich zu den in der gesetlichen Verordnung 
vom 11. Mai 1858, F. 1, bezeichneten Zwecken beantragt wird, so finden auch hinsichtlich 
dieser letztern die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. 
8. 10. 
Die beistung der Entschädigung liegt der Gemeindekasse ob. 
Dasselle gilt von den durch die Ausmittelung der Entschädigung erwachsenden, 
nach der Taxordnung für den summarischen Proceß Classe II. zu liquidirenden Kosten und 
Verlägen, einschließlich der Gebühren für Sachverständige und Schäher. 
Nur die durch Ungehorsam, Säumniß oder unbegründet besundene Veschwerden 
erwachsenen Koslen hat der schuldige bezüglich zurückgewiesene Theil zu tragen.
	        
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