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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, den 4. November 1871.
(L. S.) Heinrich XIXII.
Meusel.
#1. Gesetz vom 10. November 1371,
das wegen wolizeilicher Beaufsichtigung der Baue zu
beobachtende Verfahren
betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden alterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
finden Uns bewogen, in Bezug auf das künftig wegen baupolizeilicher Bäfchtiu
zu beobachtende Verfabren mit Zustimmung o Landtags Folgendes zu vererdnen
Jeder Bau, sowie jede Herslellid neuer oder Abänderung schon bestebender
Feuerungsanlagen, mit Ausnahme der F. 3 gedachten Fälle, ist der in Bausachen zu-
ständigen Verwaltungsbehörde (F. 2) anzuzeigen und es ist dabei ein zur Beurtheilung
des Bauvorhabens geeigneter Bauriß in doppelten Exemplaren, sowie bei Bauen aus
roher Wurzel überdieß noch eine, die Umgebung genau darstellende Situalionszeichnung
einzureichen.
Vor Ertheilung der obrigkeitlichen Erlaubniß darf mit der Grundlegung und
sonstigen Ausführung des Baues nicht begonnen werden.
Die in sa zuständigen Verwaltungsbehörden sind
das platte Land das Landrathsamt,
O4 die Städte die Gemeindevorstände,
jedoch mit den 88. 12 und 14 ersichtlichen Einschränkungen.
Wenn es sich um die Eröffnung neuer Bauterrains, um Anlegung neuer Straßen
und Plätze, oder um Erweiterung und Correktion bereits bestehender Straßen und
Pläte handelt, so ist hierzu die Genehmigung Unserer Regierung erforderlich.
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