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K. 8.
Das Verbot des Beginns von Bauten vor ertheilter obrigkeitlicher Erlaubniß
bezieht sich auch auf die Forisetzung des Baues. Baumeister, Bangewerke und Bauhand-
werker, welche Baue übernehmen, zu denen obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich ist, dürfen
nicht eher zur Ausführung verschreiten, als bis ihnen der von der Baupolizeibehörde
genehmigte Bauriß dazu vorgelegt und ausgehändigt worden ist.
1 Unter den hier gedachten Gartenlustgebäuden sind mur solche zu verstehen, welche
keine Feuerungsanlagen enthalten.
3u Als „kleine" Gehäude gelten nur 14% zu wirthschaftlichen Zwecken bestimmte
Gebäude, welche nicht mehr als 16 □.Meter Grundraum einnehmen und nur aus einem
Erdgeschosse bestehen.
Im Uebrigen bleibt die Befreiung von der vorgängigen Anzeige davon abhängig,
ß die freie Zugänglichkeit des betreffenden Gehöftes durch einen dergleichen Bau nicht
hres wird.
h. 11.
3 Zu den Gebäuden dieser Art gehören namentlich Arbeiter- und Feldschuppen, Som-
merställe und ähnliche Baulichkeiten, mit vorübergehender Bestimmung.
8. 12.
3u 3, 0 Als isolirie Lage gilt
rochn. . bei Gartenluftgebäuden, wenn ihre Entfernung von anderen Gebäuden min-
destens 12 Meter beträgl
und
4 bei Gebäuden zu vorübergehenden landwirthschaftlichen Zwecken, wenn sie
von den Gebäuden der geschlossenen Stadt= und Vorstadttheile mindestens
85 Meter und von den außerhalb derselben gelegenen, sowic von den zu
einem Dorfe. gehöaigen Gebäuden mindestens 35 Meter entfernt sind.
Kommen jedoch solche Gebäude (u. und b.) näher als 5 Meter an einen öffenk-
lichen Weg oder nur bis zu 35 Meter Entfernung von einer Eisenbahn zu stehen, so ist
wegen der einschlagenden Wege- und Bahnpolizeilichen Rücksichten das Bauvorhaben der
Baupolizeibehörde anzuzeigen und deren kftehur abzuwarten.
8.
Die Bestimmung des 8. 3. d. d 16 4% findet unter den daselbst gedachten
/b im Allgemeinen Anwendun
auf alle zur Unterhaltung ar Verbesserung der Gebäude dienende Repara-
luren und Herstellungen, sowie
b. auf solche Veränderungen im Innern der Gebäude, welche deren Festigkeit
und Feuersicherheit nicht vermindern.
Beispielsweise sind insbesondere folgende Baulichkeitcn hierher zu rechnen:
1) Abtragung von Scheidewänden, auf denen weder Balken noch Gewölbe
Zu F. 3 4. d
Giest.