Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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K. 8. 
Das Verbot des Beginns von Bauten vor ertheilter obrigkeitlicher Erlaubniß 
bezieht sich auch auf die Forisetzung des Baues. Baumeister, Bangewerke und Bauhand- 
werker, welche Baue übernehmen, zu denen obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich ist, dürfen 
nicht eher zur Ausführung verschreiten, als bis ihnen der von der Baupolizeibehörde 
genehmigte Bauriß dazu vorgelegt und ausgehändigt worden ist. 
1 Unter den hier gedachten Gartenlustgebäuden sind mur solche zu verstehen, welche 
keine Feuerungsanlagen enthalten. 
3u Als „kleine" Gehäude gelten nur 14% zu wirthschaftlichen Zwecken bestimmte 
Gebäude, welche nicht mehr als 16 □.Meter Grundraum einnehmen und nur aus einem 
Erdgeschosse bestehen. 
Im Uebrigen bleibt die Befreiung von der vorgängigen Anzeige davon abhängig, 
ß die freie Zugänglichkeit des betreffenden Gehöftes durch einen dergleichen Bau nicht 
hres wird. 
h. 11. 
3 Zu den Gebäuden dieser Art gehören namentlich Arbeiter- und Feldschuppen, Som- 
merställe und ähnliche Baulichkeiten, mit vorübergehender Bestimmung. 
8. 12. 
3u 3, 0 Als isolirie Lage gilt 
rochn. . bei Gartenluftgebäuden, wenn ihre Entfernung von anderen Gebäuden min- 
destens 12 Meter beträgl 
und 
4 bei Gebäuden zu vorübergehenden landwirthschaftlichen Zwecken, wenn sie 
von den Gebäuden der geschlossenen Stadt= und Vorstadttheile mindestens 
85 Meter und von den außerhalb derselben gelegenen, sowic von den zu 
einem Dorfe. gehöaigen Gebäuden mindestens 35 Meter entfernt sind. 
Kommen jedoch solche Gebäude (u. und b.) näher als 5 Meter an einen öffenk- 
lichen Weg oder nur bis zu 35 Meter Entfernung von einer Eisenbahn zu stehen, so ist 
wegen der einschlagenden Wege- und Bahnpolizeilichen Rücksichten das Bauvorhaben der 
Baupolizeibehörde anzuzeigen und deren kftehur abzuwarten. 
8. 
Die Bestimmung des 8. 3. d. d 16 4% findet unter den daselbst gedachten 
/b im Allgemeinen Anwendun 
auf alle zur Unterhaltung ar Verbesserung der Gebäude dienende Repara- 
luren und Herstellungen, sowie 
b. auf solche Veränderungen im Innern der Gebäude, welche deren Festigkeit 
und Feuersicherheit nicht vermindern. 
Beispielsweise sind insbesondere folgende Baulichkeitcn hierher zu rechnen: 
1) Abtragung von Scheidewänden, auf denen weder Balken noch Gewölbe 
Zu F. 3 4. d 
Giest.
	        
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