Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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Bei Baulichkeiten, gegen welche in technischer Hinsicht und sonst keinerlei Veden- 
ken obwalten, kann von der Prüfung und Begutachtung durch den Sachverständigen 
abgesehen werden. 
Die geordnete sechstägige Frist beginnt mit dem nächstfolgenden Tage nach Ein. 
gang des Baugesuchs. Einfallende Sonn-, Feier= und Bußtage werden nicht mit ein- 
gerechnet. 
In dem Falle, daß sich eine vorgängige Vokalerörkerung unumgänglich nöthig 
macht, ist diese von der Obrigkeit innerhalb der auf den Eingang des Gesuchs nächst- 
folgenden vierzehn Tage in Expedition zu setzen und der Sachverständige in der Regel 
mil zuzuziehen. 
S. 1 
Wenu es sich um Neubauten in Tncbeten Nähe einer Eisenbahn handelt, so 
t sich die Baupolizeibehörde mit dem Eisenbahndirektorium darüber in er zu 
2 ob die Ausführung des beabsichtigten Neubaueo etwa in Rücksicht auf die Sicher- 
heit des Eisenbahnbetriebs oder die ungestörte Benutzung der Telegraphen-Einrichtungen 
für bedenklich zu erachten ist. 
Sollte hierüber zu einem Einverständnisse zwischen der Behörde und der Eisen- 
bahnverwaltung nicht zu gelangen sein, so ist vor der Genehmigung des Baues Seiten 
der Baupolizeibehörde Vericht an Iursliche Landesregierung zu erstatten und dieser die 
weitere Enkschliehung anheimzugebe 
eubauten an Vafestupen und Communikationswegen, sofern solche nicht 
mindestens 1 Meter 50 Centimeter von dem Rande des Straßen= und Wegegrabens 
entfernt bleiben, hat die Baupolizeibehörde jedesmal unter Miltheilung der Unterlagen 
das Gutachten der Straßen= und Wegebau-Inspektion zu vernehmen und zu berück- 
sichtigen. 
Dieses Gutachten ist längstens binnen 8 Tagen abzugeben. 
8. 17. 
Dem Sachverständigen sind beide Exemplare des eingereichten Baurisses zur Con- 
statirung ihrer völligen Uebereinstimmung, sowie das Baugesuch nebst Unterlagen zuzu- 
stellen. Ist dem Sachverständigen hierbei in Bezug auf das Baugesuch nicht eine 
besondere Eröffnung zu machen, oder Anweisung zu ertheilen, so erfolgt die Zufertigung 
mittelst einfachen von der Baupolizeibehörde vollzogenen Beschlusses. 
8. 18. 
Zur Prüfung des Baurisses und Abgabe des Gutachtens darüber ist dem Bau- 
verständigen eine vom Empfang des Baugesuchs an zu berechnende Frist von 8 Tagen 
und, wenn zur technischen Beurtheilung des Bauvorhabens sich die Vornahme einer 
Lokaleroͤrlerunß unumgänglich nölhig macht, von längstens 14 Tagen nachgelassen, der- 
gestalt, daß innerhalb dieser Zeit die Sache wieder an die Baupolizeibehörde zurück- 
gelangt E muß. 
Prüfung des Baurisses hal sich nicht nur auf Bauar!, Bedachung und 
Gonstrullia, sondern bei Neu= und Anbauen auch auf die Stellung der Gebäude zu
	        
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