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nehmigung blos abzustempeln, mit Datum und Unterschrift zu versehen und binnen 3 Tagen
zum Abgange zu bringen.
2) Kann der Ban mu bedingungsweise Genehmigung finden (§F. 19 b), so ist
das an den Vommernehner zurückgelangende (xemplar des Baurisses und resp. die
Situationszeichnung zwar ebenfalls abzustempeln, jedoch nicht blos mil Datum und
Unterschrift, sondern zugleich mit der Bemerkung:
ebedingungsweise genehmigt"
zu versehen und mittelst schriftlicher Bescheidung, in welcher enkweder nach Maßgabe des
technischen Gutachtens die Baubedingungen genan zu bezeichnen sind, oder auf das in
Abschrift behegende Gutachten Bezug zu nehmen ist, binnen längstens 6 Tagen zum
Abgange zu bringen.
Wenn das Baugesuch zurückzuweisen ist, weil der Bau in der angezeigten
Maße entweder an sich, oder wegen Mangelhaftigkeit des Risses nicht genehmigt werden
kann (F. 19c), so erfolgt die Bescheidung binnen längstens 3 Tagen. In diesem Falle
ist der Bauriß ungestempelt sammt Unterlagen unter abschriftlicher Beifügung des tech-
nischen Gutachtens zurückzugeben.
S. 21.
Die Absteckung des Bauplatzes oder der Baulinie, vorausgesetzt, daß hierzu
überhaupt genügender Aulaß vorhanden ist und das etwa hierunter Nöthige nicht auf
dem Bamrisse oder der Sitnationszeichnung mit ausreichender Genauigkeit angegeben
werden kann, hat der Bauverständige zu besorgen und zwar entweder vor Abgabe seines
lechnischen Gutachtens, soweit thunlich bei Gelegenheit einer andern Lokalexpedition, oder
alsbald nach ertheilter obrigkeitlicher Baugenehmigung.
In allen Bauangelegenheiten habrn fich die Baupolizeibehörden sowohl als die
Fenes n e der größtmöglichen Beschleunigung zu befleißigen.
Die vorgeschriebenen Fristen sind so bemessen, daß sbcberhan, derselben mit Aus-
nahme der nachbemerkten Fälle Baugesuche aller Art, solche aber, welche nur kleine und
unbedeutende Baue zum Gegenstande haben, noch früher erledigt werden konnen.
Verzögerungen, wenn sie mit Ueberschreitung der geordneten Fristen verbunden
sind, werden auf darüber geführte Beschwerde mit Ordnungsstrafen von 1 Thaler bis zu
20 Thalern geahndet.
Es haben jedoch auch die Bammternehmer es sich angelegen sein zu lassen, ihre
Baugesuche so frühzeitig anzubringen, daß die obrigkeitliche Entschliebung darauf, bei
Innehallung der vorgeschriebenen Fristen, noch vor der Zeit des beabsichtigten Baubeginns
eingelangt sein kann und auf diese Weise sowohl als dadurch, daß die vorgelegten Bau-
risse den baupolizeilichen Vorschriften entsprechen und zu begründeten Erinnerungen keinen
Anlaß geben, zur wünschenswerthen Beschleunigung ihrer Bauangelegenheit, zu ihrem
Theile mit beizutragen.
§. 23.
Zu den im F. 22 gedachten Ausnahmen gehören folgende Fälle:
1) wenn gegen das betreffende Bauvorhaben Widersprüche erhoben worden sind,