Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

Zu F. 9 
4- 
146 
8. 29. 
Durch die Revision soll feslgestellt werden, ob und inwieweit bei Ausfũhrung des 
Baues sowohl den allgemeinen und beziehendlich örtlichen baupolizeilichen Vorschriften, 
als auch den bei Genehmigung des fraglichen Baues etwa gestellten besonderen Be- 
dingungen genügt worden ist, sowie ob überhaupt der Bau dem genehmigten Risse 
allenthalben entspricht und gesetzten Falles, was in der einen oder anderen Hinsicht etwa 
noch zu geschehen hat oder auders herzustellen ist. Der Techniker hat daher den Bau 
in allen seinen Theilen mit Sorgfalt und Genauigkeit zu prüfen, dabei den genehmigten 
Bauriß zu Grunde zu legen und über den Befund nach dem dieser Verordnung unter C. 
angefügten Schema ein Prolokoll in tabellarischer FJorm aufzunehmen 
Das an Ort und Slelle sofort aufzunehmende Naisinamlofol ist dem Bau- 
herrn vorzulesen und von diesem mit zu unterschreiben, sowie binnen 8 Tagen, von Zeit der 
vorgenommenen Revision angerechnet, sammt den zugehörigen Unterlagen und der sofort 
anzufügenden Liquidation an die Vaupolizeibehörde abzufertigen. 
Nach Eingang des RNevisions= Protokolles hat die Baupolizeibehörde das nach Lage 
der Sache weiter Röthige unverweilt und läugstens binnen 14 Tagen zu verfügen, 
namentlich das zu Erledigung der Erinnerung des Baubeamten Erforderliche anzuordnen 
und dabei jedesmal die Frist, innerhalb welcher den vorgefundenen Zehlern und Mängeln 
abgeholfen sein muß, vorzuschreiben. Darüber, daß ihrer desfallsigen Anordnung Genige 
geschehen, hat die Baupolizeibehörde Aussicht zu führen, wogegen der Bauunternehmer 
verpflichtet ist, der Obrigkeit von der Ansführung dessen, was in Bezug auf den fraglichen 
Bau noch angeordnet worden, Anzeige zu erstatten. Auf Verlangen der Baupolizei- 
behörde hat der Baubeamte eventuell eine Nachrevision vorzunehmen; es geuügt jedoch, 
dieselbe nur gelegentlich und in Verbindung mil einer audern Lokalexpedition zu bewerk.- 
stelligen. 
"1 Im Uebrigen leiden auf diese Nachrevisionen die Vorschriften für die erste Nevision 
Anwendung. 
8. 31. 
Die Unterlassung der 8. 30 vorgeschriebenen Anzeige zieht dieselbe Strafe nach 
sich, welche auf die Unterlassung der nach 8. 7 des Gesehes von dem Bauunternehmer 
zu erstattenden Anzeige gesetzt ist. 
32. 
Die 8. 9 des Gesethes am Stu. enthaltene Bestimmung ist nur von solchen 
Obrigkeitswegen auszuführenden Vorkehrungen zu verstehen, welche zum Schutze der öffent- 
lichen Sicherheit und Wohlfahrt, namentlich zur Abwendung von Gefahren oder zur 
Behinderung der Ingebrauchnahme des unzulässigen Baues unumgänglich nöthig sind. 
Die Baupolizeibehörde hat hierüber das Gutachten ihres Bauverständigen (F. 14) zu 
erfordern und ist ermächtigt, den durch Ausführung der nöthigen baulichen Veranstaltungen 
entstehenden Kostenaufwand von dem säumigen oder renitenten Banunternehmer nach Be- 
finden im Voraus exekutivisch einbringen zu lassen. Es darf jedoch, wenn Gefahr im 
Verzuge ist, die Ausführung dessen, was in obiger Beziehung sich sofort nsthig macht,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.