Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1871. (20)

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J. 
Baupolizeiordunng für die Städte. 
Abschnitt J. 
Von der Anwendung der Baupolizeiordnung. 
5. 1. 
Kus derh Die Vorschriften dieser Baupolizeiordnung leiden in den beiden Städten Anwendung. 
Prbnpenrsoweit nicht durch Landesherrlich genehmigte Lokalbauordnungen hieran etwas geändert 
llgemeinen. wird. 
8. 2. 
In Geion- Dieselben leiden Anwendung: 
ren. 1) auf alle Arten von Hochgebänden ohne Unterschied, ob zur baulichen Her- 
stellung vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß erforderlich ist, oder nicht, und 
zwar inslesondere: 
àa. auf Neubane, sie mögen auf einer neuen Stelle oder auf altem Gründe 
aufgeführt werden; 
b. auf An., Vergrößerungs-, Veränderungs., Reparatur, und Einrich- 
tungsbauc, namentlich auch auf alle, die Feuerungsanlagen betreffende 
bauliche Veränderungen; 
2) auf Einfriedigungen, sowohl die an öffentlichen Plätzen, Straßen und Gassen 
gelegenen, als auch die zwischen den Priratgrundstücken befindlichen; 
3) auf Dünger- und Jauchegruben, Aschebehälter, Senkgruben und sonstige 
Vorrichtungen zur Ableitung des Abfall- und Tagewassers. 
ant uer Für bereits vorhandene bauliche Anlagen und Einrichkungen tritt die Wirksamkeit 
der EW. dieser Baupolizeiordnung erst kann ein, wenn und insoweit an denselben Verän- 
keo n deranze oder Reparaturen vorgenommen oder nöthig werden. 
8. 4. 
Die Bauunternehmer sowohl als die Bangewerke, sowie alle bei Bauten selbst. 
zrrele. ständig sich betheiligende Handwerker sind zur Beobachtung der bezüglichen Bestimmungen 
oos der Baupolizeiordnung verpflichtet. 
I 
Abschnitt ll. 
Bon der Stellung und Mairg der Gebäude. 
Slellung der Die Stellung der Gebäude und Michern Umfriedungen der Vorplätze, Gehöfte
	        
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