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Ptgee besondere in der Nähe von öffentlichen Gebäuden, Kirchen, S Schulen u. s. w., ebenso an
Nucn denjenigen Orten nicht gestaltet, deren Umgebung. die mit jenen Gebäuden verbundene
henersocor. znoch vermebrt.
ie bestehende Gebände, welche für solche Anlagen eingerichtet werden sollen,
unterlichen benselten Bestimmungen.
1I.
Ausf Malz= und Brauhäuser, #un für alle Arten irdener Geschirre und
Windmühlen. Windmühlen müssen in angemessener Eutfernung zu andern Gebäuden und öffentlichen
Wegen zu stehen kommen.
S. 1
(bepn * ei den zu landwirthschaftlichen zn dienenden und nur auherhalb der ge-
Grbtdet FSeenn SEtadtt zu erbauenden Gehösten ist zu unterscheiden zwischen
4 3 #a. Gebäuden mit Feuerungsanlagen, wie Wohnhäuser und dergleichen und
dn · l) Gebäuden zur Aufbewahrung von Getraide in Garben, von Stroh und
dürren Futterstoffen (Getraidescheunen, Heu- und Strohschuppen und der-
gleichen Vorrathsgebäude und Magazin ne).
Schtunenund Scheunen (zur Aufbewahrung von — Stroh oder trockenem Futter), welche
schuppen. enkweder aus roher Wurzel oder anstatt abgebrannter oder abgelragener oder sonst von
Grund aus neu hergestellt werden sollen, dürfen nur außerhalb der Stadt und der
gieshen Vorstad#theile in folgenden geringsten Entfernungen von andern slädtischen
Besitzungen Feban werden:
—# nicht
massiver massiver
Bauart.
a.50 50 Meter vom nächsten bar. n-- Gebäude der geschlossenen Stadt-
b.5 Meter (100 Mete er „ „
c. Meter! von jedem zu san Zwecken dienenden, auferhalb, der geschlos-
senen Stadttheile befindlichen vereinzelten Gebär
6 20 Meter EETIIIIIIII Stbe befind.
» lichen vereinzelten Gebäude überhaupt,
l 6 Meer 10 Meter von der Grenze des Nachbargrundslücks, wenn der betreffende
r Besitzer nicht eine geringere Entfernung gestattet.
Bei wesentlich höherer Lage des Scheunenbauterrains sind die Entfernungen b. von
den weichbedeckten Gebäuden der Stadt je nach den örtlichen Verhältnissen und nach Be-
finden bean in beie Hälfte zu vergrößern.
t Baupolizeibehõrde kann auch mit Rücksicht auf die elwa in sicherer Aus-
sicht goran, ——# der Stadt, im Einvernehmen mit dem Gemeinderathe, ein