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Bauschult oder ausgegrabenem Boden, zur Anlegung von Kalkgruben und vonteichen,
öffentlichen Grundraum der Plätze, Straßen und Gassen benutzen zu dürfen, ist d
laubniß der betreffenden Behörde erforderlich.
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. 21.
Die Baunnternehmer sowohl, als die Bauführer sind verpflichtet, bei achun Sicherbeits.
deckungen, Dachreparakuren und sonstigen Bauarbeiten die gegen das Derabfallen --
Steinen und soustigen Baumaterialien nöthigen Schutvorrichtungen anzubringen, auch r*
Bauplätze mit offenem Grunde, Baugruben und dergleichen an den Gassen, Straßen und
öffentlichen Plätzen gehörig zu verwahren und während der Dunkelheit durch Laternenlicht
und sonst genügend zu erleuchten.
22.
Das Heralbwersen des Baujchulles auf öffentliche Plätze und Wege ist nicht erlaubt, —7
vielmehr ist dergleichen Schutt auf eine Art herabzuschaffen, wodurch der öffentliche Ver- Pn
kehr nicht gefährdet und das Publikum nicht eeliftigt wird.
8.
Bei Ausführung von Bauten # Nahbargebänden hat der Bauende die Vergutung
letzteren, soweil erforderlich, gehörig abzusteifen und überhaupt so zu bauen, daß dasz ve achle-
Nachbargebaude nicht gefährdet, auch sonst dem Nachbar auf keine Weise ein irgend ver. Nachborn.
meidlicher Schaden zugefügt wird.
Abschnitt V.
Von der Fesligleit und Construltion der Gebäude und deren einzelnen Theileu.
S. 24.
Jeder Bau muß seinem Zwecke entsprechend fest und feuersicher bergestellt werden. Folalen 4%
—e
F. 25.
Für die taugliche Beschaffenheit und die Tragfähigkeit der beim Bauen und bei Verantwort
den Gerüsten zur Verwendung kommenden Materialien sind die Bangewerke, welche den 'teitu lerdie
Bau führen, verantwortlich. der Baumate.
8. rialien.
Die Verwendung von Lehmziegeln ehiegelw, Lehmpatzen und vehmstock isl nur einwee
für die Scheidungen der geringeren Wohn, und Seitengebäude und auch da nur in einer l Jtd
solchen Höhe über der Grdoberfläche gestattet, welche gegen die Feuchtigkeit hinlänglichen n und
Schutz gewährt. denstot.
Unter Beobachtung gleicher Vorsicht können diese Materialien auch in den Fällen
zu Umfassungen verwendet werden, wo hölzerne Construktionen gestattet find. (F. 29).
8. 27.
Die Umfassungen der Gebäude, einschließlich der Dachgiebel, Nück. und or W
senkungswände, der Gesimse und übrigen wesentlichen äußeren Thrile, sind bei allen Bauen, s Umdsat
insoweit nicht in I§. 28 und 29 hölzern construirte Simse rc. und beziehendlich Um-
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